EU-Energieausweis bringt neue Regeln
EU-Energieausweis bringt neue Regeln
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Ab Mai 2026 wird ein neuer EU-Energieausweis die bisherigen Ausweise ablösen. Mit ihm ergeben sich eine Reihe von Änderungen, die ein Eigentümer kennen sollte.
Pflicht ab Mitte Mai 26
Obwohl der neue Energieausweis derzeit noch nicht in deutsches Recht aufgenommen wurde, ist davon auszugehen, dass er ab Mitte des Jahres zur Pflicht wird. Er ist durch die neue EU-Gebäuderichtlinie „EPBD“ beschlossen und muss bis Mai 2026 in deutsches Recht eingefügt werden. Die hierzu notwendigen Schritte wurden eingeleitet, sodass man mit der Verpflichtung zum neuen Energieausweis ab Mai 2026 rechnen muss.
Inhalt des EU-Energieausweises
Die auf den derzeitigen Ausweisen verwendete Skala von A bis H wird durch eine neue ersetzt. Die neue Skala umfasst die Stufen A (sehr gut) bis G (sehr schlecht). Der Ausweis muss auch konkrete Empfehlungen für Energieeffizienzmaßnahmen (z. B. Heizungstausch, Fassaden-Dämmung, Türentausch usw.) nennen.
Der von der EU vorgeschriebene Energieausweis kann um den „Individuellen Sanierungsfahrplan“ (ISFP) ergänzt werden. Der Plan ermöglicht Eigentümern, Sanierungsmaßnahmen besser zu planen. Zusätzlich ist ab 2030 bei allen Neubauten die „Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen“ des Gebäudes anzugeben (Übersicht aller CO₂-Emissionen, die seit dem Bau bis zum Rückbau des Gebäudes anfallen).
Wer benötigt einen neuen Energieausweis?
Energieausweise mit der Skala A bis H verlieren mit der Einführung des EU-Energieausweises ihre Gültigkeit. Den Energieausweis müssen vorlegen:
- Immobilieneigentümer, die eine Immobilie verkaufen, vermieten oder verpachten wollen.
- Immobilienbauer, die neu bauen oder umfangreich sanieren.
Der EU-Energieausweis muss einem angehenden Käufer, Mieter oder Pächter einer Immobilie vor Vertragsabschluss vorgelegt werden. Spätestens bei Vertragsabschluss muss er ausgehändigt werden (Kopie reicht aus).
Den neuen EU-Energieausweis benötigt man nur bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung oder wenn eine umfangreiche Sanierung erfolgte. Bei bereits bestehenden Verträgen muss der EU-Energieausweis nicht nachgereicht werden.
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