10. Dezember 2025 von Hartmut Fischer
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Flüchtlingsunterkunft zulässig

Flüchtlingsunterkunft zulässig

© Nataliia Vintonyak / Vecteezry

10. Dezember 2025 / Hartmut Fischer

Wenn eine Kommune eine Flüchtlingsunterkunft errichten will, kommt es häufig zu Streitereien mit den Nachbarn. Auch in Hannover-Kirchrode legten Anlieger Widerspruch gegen die Baugenehmigung zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft ein. Vor dem Verwaltungsgericht Hannover versuchten sie, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs durchzusetzen, was aber nicht gelang. (Beschluss vom 08.12.2025 – Aktenzeichen 4 B8819/25)

Geplante Flüchtlingsunterkunft

Die geplante Flüchtlingsunterkunft umfasst vier Gebäude (zweigeschossig), in denen Ein- bis Vier-Zimmer-Wohnungen geplant sind, die zwischen 42 und 82 m² groß sein sollen. Die Unterkunft soll rund 100 Personen Wohnraum bieten.

Anlieger: Flüchtlingsunterkunft nicht gebietsverträglich

Die Anlieger auf den Nachbargrundstücken widersprachen der Baugenehmigung. Sie halten die geplante Baumaßnahme nicht für gebietsverträglich. Außerdem verstoße das Projekt gegen das Rücksichtnahmegebot.

Gericht: Flüchtlingsunterkunft entspricht Vorgaben des Bebauungsplans

Das Verwaltungsgericht Hannover folgte den Argumenten der klagenden Anlieger nicht. Es stellte fest, dass die Flüchtlingsunterkunft die Vorgaben des hier anzuwendenden Bebauungsplans erfüllt. Der Plan weist das Gelände als allgemeines Wohngebiet aus.

Flücht­lings­un­terkunft ist im allgemeinen Wohngebiet zulässig

Die Flüchtlingsunterkunft wird in der Betriebsbeschreibung (Teil der Baugenehmigung) nicht als eine Anlage für soziale Zwecke ausgewiesen. Nach der Beschreibung handelt es sich vielmehr um eine Einrichtung zur Wohnnutzung. Im Gegensatz zu Notunterkünften ermöglichen die Wohnungen eine selbstständige Haushalts­führung. Der Aufenthalt ist zumindest auf eine gewisse Dauer angelegt.

Das Gericht hält die geplante Flüchtlingsunterkunft auch für gebiets­ver­träglich. Es verweist darauf, dass in dem Bereich, in dem die Flüchtlingsunterkunft gebaut werden soll, größere Mehrfa­mi­li­en­häuser zulässig sind. Nach Meinung des Verwaltungsgerichts unterscheide sich die Flüchtlingsunterkunft aber nicht wesentlich von größeren Mehrfamilienhäusern.

Flüchtlingsunterkunft verstößt nicht gegen Rücksicht­nah­megebot

Das Verwaltungsgericht vertrat zudem die Ansicht, dass die Flüchtlingsunterkunft nicht gegenüber den Anliegern rücksichtslos geplant sei. Die Anlage sei so konzipiert, dass mit unzumutbaren Belästigungen nicht gerechnet werden müsse. Das Gericht hielt deshalb trotz der relativ hohen Bewohnerzahl die Flüchtlingsunterkunft für die Anlieger für zumutbar. Aus dem Baurecht könne jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass die Anlieger einen Erhalt der sozialen Zusammensetzung des Wohnumfeldes verlangen könnten. Auch ein Erhalt der Belegungsdichte kann aus dem Baurecht nicht abgeleitet werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können noch Beschwerde gegen den Beschluss beim Oberverwaltungsgericht Niedersachsen einlegen.

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