9. August 2011 von Hartmut Fischer
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Frittierte Kartoffelröllchen für 150.000 €

Frittierte Kartoffelröllchen für 150.000 €

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9. August 2011 / Hartmut Fischer

Frittierte Speisen erfreuen sich einer großen Beliebtheit. Doch die Zubereitung ist nicht ungefährlich. In einem jetzt vor dem BGH verhandelten Fall kam es durch das Frittieren von Kartoffelröllchen zu einem Hausbrand. Da der Mieter während der Zubereitung der Mahlzeit die Küche verlassen hatte, ging die Versicherung des Vermieters von einem grob fahrlässigen Verhalten aus und wollte den Frittier-Meister in Regress nehmen. Doch der BGH entschied: Es gibt genügend Gründe, die dagegen sprechen!

In dem Verfahren klagte der Feuerversicherer eines Hauseigentümers gegen dessen Mieter. Der Versicherer wollte den Mieter in Regress nehmen. Der Mieter hatte ein seiner Dachwohnung Kartoffelröllchen frittieren wollen. Nachdem das Fett im Kochtopf mit Frittier-Einsatz geschmolzen war, verließ er die Küche und ging ins Wohnzimmer. In seiner Abwesenheit erhitzte sich das Fett so stark, dass es sich entzündete und einen Brand entfachte, der über die Küchenzeile und das Dach schließlich auf das gesamt Haus übergriffe. Der Mieter wurde darum bereits zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt. Die Versicherung bewertete das Verhalten des Mieters als grob fahrlässig und verlangte den Ersatz der Brand-, Sachverständigen- und Anwaltskosten von insgesamt über 146.000 €. Sie war aber bereits in den Vorinstanzen unterlegen.

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) verweigerte dem Versicherer einen Regress-Anspruch. Grundsätzlich stellte der BGH noch einmal fest, dass die Versicherung ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz einen Regressanspruch habe. Der Mieter gestand eine einfache Fahrlässigkeit ein. Der BGH schloss sich der Meinung des Berufungsgerichts an, dass im vorliegenden Fall von einem „Augenblicksversagen“ auszugehen sei, welches „unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse des Beklagten und der konkreten Umstände der Brandentstehung den Vorwurf eines schlechthin unentschuldbaren Fehlverhaltens nicht rechtfertige“. Unter dem Augenblicksversagen versteht man, dass eine handelnde Person nur kurzfristig keine erforderliche Sorgfalt walten lässt. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Beklagte habe den Fernseher einschalten und dann in die Küche zurückkehren wollen. Er sei aber dann von dem Programm abgelenkt worden.

Allerdings würde ein Augenblicksversagen alleine nicht ausreichen, um eine grobe Fahrlässigkeit auszuschließen. Im vorliegenden Fall müsse aber berücksichtigt werden, dass der Mieter erst seit kurzer Zeit Erfahrungen mit der Zubereitung von Speisen gesammelt habe.

Dass der Mieter bei der Zubereitung der Mahlzeit unter Alkoholeinfluss stand, hätte von der Versicherung bewiesen werden müssen. Da sie dies nicht konnte, entschied der BGH, dass es sich hier um keinen grobfahrlässigen Fall handele und der Versicherung kein Regress zustehe.

Urteil des Bundesgerichtshof vom 10.05.2011 – Aktenzeichen VI ZR 196/10
Foto: (C) Rainer Sturm / www.pixelio.de

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