6. September 2017 von Hartmut Fischer
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Gemeinsame Müllentsorgung in Wohneigentumsanlagen

Gemeinsame Müllentsorgung in Wohneigentumsanlagen

6. September 2017 / Hartmut Fischer

Besteht in einer Wohneigentumsanlage ein zentrales Müllentsorgungssystem, kann ein Wohnungseigentümer nicht verlangen, dass er einen eigenen Müllcontainer aufstellen darf und von den anteiligen Kosten der Gemeinschaftsanlage befreit wird. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 27.04.2017 (Aktenzeichen 2-13 S 168/16.

Der war in einer Wohneigentumsanlage entbrannt, in der die Kosten für die Gemeinschaftscontainer nach den Miteigentumsanteilen abgerechnet wurden. Ein Miteigentümer war jedoch der Meinung, dass er nicht so viel Müll produziere, wie er nach dem Verteilungsschlüssel bezahlen müsse. Deshalb verlangte er, dass er eine eigene Mülltonne aufstellen dürfe und von der Zahlung für die zentrale Entsorgung entbunden werde. Der Antrag wurde jedoch von der Wohneigentumsgemeinschaft abgelehnt. Der Miteigentümer klagte daraufhin vor dem zuständigen Amtsgericht, wo er auch Recht bekam. Im von der Wohneigentumsgemeinschaft eingelegten Berufung vor dem Landgericht unterlag er jedoch.

Das Landgericht stellte klar, dass bei der Verteilung der Betriebskosten – zu denen ja die Müllentsorgung gehöre – immer das Risiko bestünde, dass der Kostenanteil nicht dem Nutzungsanteil entspreche. Die Kosten müssten nach einem allgemein gültigen Schlüssel umgelegt werden, der die individuellen Belange des Einzelnen nicht immer Rechnung tragen könne.

Hinzu käme, dass bei größeren Anlagen, wie in diesem Fall, auch Müll auf dem Gemeinschaftseigentum anfallen könne, der ebenfalls bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei. 

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