6. September 2017 von Hartmut Fischer
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Informationsrecht des Vermieters

Informationsrecht des Vermieters

6. September 2017 / Hartmut Fischer

Der Vermieter darf den Bürgen eines Mieters darüber informieren, dass dem Mieter wegen Zahlungsrückstände fristlos gekündigt wurde. Das entschied das Amtsgericht Wedding am 13.01.2017 (Aktenzeichen 13 C 1001/17)

Ein Vermieter hatte seinem Mieter wegen Zahlungsrückständen von rund 1.000,00 € fristlos gekündigt. Hierüber informierte er auch die Eltern des Mieters, da der Vater des Mieters eine Bürgschaft für das Mietverhältnis übernommen hatte. Dies wollte der gekündigte Mieter im Wege eines Eilverfahrens unterbinden.

Doch damit hatte er keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte, dass der Vermieter berechtigt sei, den Eltern die gemachten Informationen zu geben. Weder die Persönlichkeitsrechte des Mieters noch seine Recht auf informelle Selbstbestimmung würden dadurch verletzt. Der Bürge habe informiert werden dürfen, da der Vermieter die Bürgschaft hätte in Anspruch nehmen können.

Das Amtsgericht stellte weiter fest, dass hier lediglich eine Verletzung der Sozialsphäre vorliege, deren Schutz nicht so weit ginge, wie der Schutz der Privat- oder Intimsphäre. Durch die Informationen sei der Mieter weder stigmatisiert, sozial ausgegrenzt noch verächtlich gemacht oder öffentlich herabgewürdigt worden.

Die Weitergabe der Information habe nicht zu einer Stigmatisierung oder sozialen Ausgrenzung geführt. Auch sei der Mieter nicht verächtlich gemacht oder in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt worden.

 

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