6. April 2026 von Hartmut Fischer
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Grundsteuer: Wer ist für Klagen zuständig?

Grundsteuer: Wer ist für Klagen zuständig?

© Lubos Chlubny / Vecteezy

6. April 2026 / Hartmut Fischer

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat am 02.03.2026 Klagen gegen Grundsteuer-Bescheide abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass es für die Klagen gegen die Bescheide nicht zuständig ist. Bei den vorgebrachten Bedenken handele es sich um Klagen, die als „Grundlagenbescheid“ gegebenenfalls vor dem Hessischen Finanzgericht zu verhandeln sind. (Urteile: 1 K 653/25.WI, 1111/25.WI und 1139/25.WI)

Grundsteuerbescheid nicht verfassungsgemäß?

In dem Verfahren hatten Grundstückseigentümer aus verschiedenen Gemeinden in den Landkreisen  Limburg-Weilburg  und Rheingau-Taunus gegen die Grundsteuerbescheide geklagt. Sie wandten sich mit ihren Klagen gegen die von den Gemeinden für 2025 festgesetzten Sätze der Grundsteuer B.

Die Gemeinden hatten die Sätze auf Basis des vom zuständigen Finanzamt in einem separaten Grundsteuermessbescheid für das jeweilige Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrags festgelegt. Die Gemeinden nutzten den autonom festgelegten Hebesatz für die Berechnung.

Hessische Grundsteuer-Berechnungsverfahren

In Hessen wird seit 2025 zur Berechnung der Grundsteuer das Flächenfaktor-Verfahren angewandt. Zur Berechnung werden die Grundstücksfläche und die Gebäude- oder Wohnfläche in Quadratmetern zugrunde gelegt. Pro Quadratmeter Grundfläche werden 0,04 € zugrunde gelegt. Pro Quadratmeter Gebäude- oder Wohnfläche wird mit 0,50 € gerechnet. Die Grundsteuer wird  in drei Schritten festgelegt:

Messbetrag (Grundfläche x 0,04)+(Wohnfläche x 0,50 €)  
Lage-Faktor Messebetrag x Lage-Faktor Faktor bestimmt die Kommune
Grundsteuer Messebetrag × Lage-Faktor × Hebesatz Hebesatz bestimmt Kommune

 

Die Kläger hielten diese Berechnung verfassungsrechtlich für bedenklich, da sie den Grundsatz der Steuergleichheit verletzte. Die Festsetzung der Grundsteuer sei daher rechtswidrig.

Gericht lehnt die Klagen ab

Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht. Die Ermittlung  der Grundsteuer erfolgte entsprechend den geltenden Bestimmungen. Die Klage richte sich auch an das falsche Gericht. Die vorgebrachten Bedenken gegen den Grundsteuermessbescheid müssen nach § 351 Abs. 2 Abgabenordnung als „Grundlagenbescheid“ vorgebracht werden. Sie sind dann gegebenenfalls vor dem Hessischen Finanzgericht geltend zu machen.

Kommune prüft keine Grundsteuer-Messebescheide

Die Gemeinden sind weder verpflichtet noch berechtigt, den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts zu prüfen. Sie errechnen lediglich die konkrete Steuerschuld auf Basis des in der Gemeinde geltenden Hebesatzes. Die zugrunde gelegte Hebesatz sind rechtlich nicht zu beanstanden.


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