Handwerker: Haftung für Arbeiten anderer
Handwerker: Haftung für Arbeiten anderer
© Hasan hadi / Vecteezy
Grundsätzlich haftet der Verursacher für seine Fehler. Je nachdem kann es aber auch sein, dass ein Handwerker für Arbeiten haftet, die ein anderer verursachte, aber von ihm erkannt wurden. Weist er den Auftraggeber nicht darauf hin, haftet er, wenn der Mangel zu einer anderen Entscheidung des Auftraggebers geführt hätte. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Coburg, vom 06.02.2026 (Aktenzeichen: 33 S 62/23).
Handwerker erledigt Arbeiten gut
Ein Dachdeckerbetrieb erhielt den Auftrag, an einem Wohnhaus den seitlichen Abschluss des Dachs zu erneuern. Nach Fertigstellung konnte der Hauseigentümer zunächst keine Mängel feststellen. Es stellte sich jedoch heraus, dass über die Bretter des Dachabschlusses herabliefen, was der Auftraggeber auch bemängelte.
Schäden auf zuvor tätigen Handwerker zurückzuführen
Prüfungen ergaben aber, dass es zu dem Wasserablauf kam, weil ein anderes Unternehmen das Dach falsch eingedeckt hatte. Das lag allerdings schon einige Jahre zurück. Der Hauseigentümer klagte gegen das Unternehmen, das den seitlichen Abschluss erneuerte.
Handwerker hätte Fehler erkennen müssen
Er warf dem Betrieb vor, die vorhandene Eindeckung nicht geprüft zu haben. Hätte er von der falschen Eindeckung gewusst, hätte er keinen Auftrag für die Erneuerung der seitlichen Abschlüsse erteilt, sondern eine komplette Neudeckung des Dachs in Auftrag gegeben. Er verlangte deshalb den bereits bezahlten Werklohn (ca. 3.000 €) zurück. Der Dachdeckerbetrieb weigerte sich und stellte klar, dass die ausgeführten Arbeiten fehlerfrei waren.
Landgericht über die Haftung der Handwerker
Das Landgericht gab dem Kläger prinzipiell recht, wies die Klage aber trotzdem ab. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass der Handwerker die Regeln der Technik für „seine“ Arbeit eingehalten hat. Er schuldet aber darüber hinaus ein insgesamt funktionierendes Werk. Dies ist aber nicht gegeben, wenn sich die Mängel eines Drittunternehmers auch auf die Verwendbarkeit der später beauftragten Leistung auswirken. Dies sei hier der Fall.
Grenzen der Handwerker-Haftung
Eine Haftung eines Handwerkers scheide aber aus, wenn er den vorbestehenden Mangel des anderen Fachbetriebs nicht erkennen konnte. Ein vom Gericht eingeschalteter Gutachter stellte fest, dass der beauftragte Dachdeckerbetrieb die Falschdeckung erkennen konnte und musste.
Die Wasserspuren an der Holzschalung deuteten aus Sicht eines Fachmanns darauf hin, dass der Regen aus einer ungeschützten Stelle eindrang, die das verklagte Unternehmen bei den Arbeiten mit einem Blech verschloss. Dass die Ziegel überdies nicht ausreichend dicht verlegt waren, habe es aufgrund der zum Zeitpunkt der Arbeiten klar eingrenzbaren Ursache nicht bemerken müssen.
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