8. Juli 2013 von Hartmut Fischer
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Hochwassergeschädigte können steuerliche Erleichterungen nutzen

Hochwassergeschädigte können steuerliche Erleichterungen nutzen

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8. Juli 2013 / Hartmut Fischer

Hauseigentümer, die vom jüngsten Hochwasser betroffen sind, können umfangreiche steuerliche Hilfen in Anspruch nehmen. Bis zum 30. September 2013 sollten Anträge auf Stundung von Steuerzahlungen beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Außerdem können Steuervorauszahlungen herabgesetzt werden. Sollten durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen verloren gegangen sein, sind hiermit keine steuerlich nachteiligen Folgen verbunden.


Vermieter können die Kosten der Beseitigung von Flutschäden an ihren Gebäuden als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend machen, wenn die Aufwendungen nicht mehr als 45.000 Euro betragen. Kosten des Wiederaufbaus von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden, die nicht Erhaltungsaufwand sind, können in den ersten drei Jahren höher abgeschrieben werden: Die Sonderabschreibung beträgt nach Angaben des Eigentümerverbands Haus & Grund Deutschland in den ersten drei Jahren zehn Prozent pro Jahr, höchstens jedoch 200.000 Euro jährlich. Darüber hinausgehende Aufwendungen sind linear mit üblicherweise zwei Prozent pro Jahr abzuschreiben.

Mit allen Arbeiten zur Beseitigung der Hochwasserschäden muss außerdem bis Ende 2016 begonnen werden, um die steuerlichen Sonderregeln in Anspruch nehmen zu können. Vermietern, denen aufgrund des Hochwassers in diesem Jahr Mietausfälle entstehen, steht außerdem ein Teilerlass der Grundsteuer zu. Voraussetzung ist, dass die Mieteinnahmen um mehr als 50 Prozent niedriger sind als normal oder vollständig entfallen. Ein entsprechender Erlassantrag muss bei der Gemeinde bis zum 31. März 2014 gestellt werden.

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