26. Februar 2013 von Hartmut Fischer
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Hohe Heizkosten sind kein Mietmangel

Hohe Heizkosten sind kein Mietmangel

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26. Februar 2013 / Hartmut Fischer

Arbeitet eine Heizung nicht optimal, ist das für den Mieter noch lange kein Grund zur Mietminderung. Diese Meinung vertritt zumindest das Kammergericht Berlin in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung. Danach stellen selbst außergewöhnlich hohe Heizkosten keinen Grund dar, um die Miete zu mindern.

Auslöser der Entscheidung war ein Streit über eine Mietminderung für eine Altbauwohnung. Der Mieter begründete die Kürzung damit, dass die Heizung nur zentral von einer Fachkraft bedient werden könne, sie insgesamt unwirtschaftlich arbeite und das eine mangelnde Wärmedämmung vorlege. Dadurch seien sehr hohe Heizkosten entstanden. Die Mietminderung wurde jedoch vom Vermieter nicht akzeptiert. Er klagte deshalb die gekürzte Miete ein.

Das Kammergericht gab dem Vermieter recht. Die Heizung sei nicht mangelhaft. Dem Mieter stehe eine Heizung zu, die den Vereinbarungen im Mietvertrag entspreche. Wären dort keine Regelungen getroffen, müsse die Heizung dem Stand der Technik bei Erstellung der Anlage entsprechen. Da es im vorliegenden Fall kein mietvertragliches Anforderungsprofil der Heizungsanlage gab, reichte der Zustand der Heizungsanlage aus, da sie dem technischen Stand bei Erstellung entsprach.

Dass die Anlage von einem Fachmann bedient werden müsse, sei kein Mangel. Nur, wenn die Anlage überhaupt nicht zu regulieren gewesen wäre, hätte man von einem Mangel ausgehen können. Auch die höheren Heizkosten seien für sich kein Mangel. Nur wenn die Heizungsanlage defekt gewesen wäre und dadurch höhere Heizkosten entstanden wären, hätte man von einem Mangel sprechen können. Das sei aber nicht der Fall.

Auch die – nach Meinung des Mieters unzureichende – Wärmedämmung stelle keinen Mietminderungsgrund dar. Bei der Beurteilung der Dämmung sei auch das Alter des Gebäudes zu berücksichtigen. Von einer Altbauwohnung dürfte deshalb nicht die Wärmedämmung gefordert werden, die bei einem Neubau üblich sei.

Urteil des Kammergerichts Berlin vom 21.05.2012 – Aktenzeichen 8 U 217/11

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