27. Februar 2013 von Hartmut Fischer
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Schweigen kann Zustimmung sein

Schweigen kann Zustimmung sein

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27. Februar 2013 / Hartmut Fischer

Bittet der Mieter um die Erlaubnis, in seiner Wohnung Untermieter aufzunehmen und der Vermieter reagiert auf die Bitte nicht, kann dies als stillschweigende Zustimmung ausgelegt werden. Dann kann der Mieter keine ausdrückliche Zustimmung einklagen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Stuttgart.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Mieter seinen Vermieter auf Zustimmung zur Untervermietung verklagt. Mündlich hatte der Vermieter diese zunächst nicht gestattet. Der Mieter schaltete einen Mieterverein ein, der den Vermieter aufforderte, seine Entscheidung noch einmal zu überdenken. Gleichzeitig forderte der Verein binnen zwei Wochen eine abschließende Stellungnahme. Der Vermieter reagierte nicht auf das Schreiben, unternahm aber auch nichts gegen die Untervermietung. Diese war vom Mieter bereits vollzogen worden.

Dennoch klagte der Mieter fast ein viertel Jahr später auf Zustimmung. Zwei Tage nach Einreichung der Klage kündigte er das Mietverhältnis. Der Vermieter teilte dem Mieter umgehend mit, dass er die Untervermietung bereits dulde und auch bis zum Ende des Mietverhältnisses akzeptieren würde. Daraufhin wurde der Rechtsstreit von den Kontrahenten für erledigt erklärt. Nun ging es um die Frage, wer die Prozesskosten zu tragen habe.

Das Gericht entschied, dass diese zulasten des Mieters gingen. Es habe keinen Grund für eine Klage gegeben, da der Mieter das Schweigen des Vermieters als Genehmigung der Untervermietung auslegen konnte. Nachdem sich der Vermieter knapp drei Monate nicht gemeldet habe, hätte der Mieter nicht davon ausgehen dürfen, dass der Vermieter nur über den Rechtsweg zur Zustimmung gebracht werden könnte.

Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.06.2012, Aktenzeichen 19 T 148/12

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