23. Mai 2025 von Hartmut Fischer
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Kein Widerrufsrecht bei einer Räumungsvereinbarung

Kein Widerrufsrecht bei einer Räumungsvereinbarung

© Freedomz / Shutterstock

23. Mai 2025 / Hartmut Fischer

Treffen Vermieter und Mieter eine Räumungsvereinbarung, in der kein Widerrufsrecht festgelegt wurde, kann der Mieter auch nicht von dieser Vereinbarung zurücktreten. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin II in einem Urteil vom 19.02.2025 (Aktenzeichen 67 S 213/24).

Mieter besteht auf Widerrufsrecht

In dem Verfahren ging es um eine Räumungsvereinbarung, von der der Mieter zurücktreten wollte. Vereinbart war der Auszug des Mieters zu einem bestimmten Termin und die Zahlung von 30.000,00 € durch den Vermieter. Mit der Geldsumme sollten die Nachteile des Mieters ausgeglichen werden, die durch den Auszug entstehen könnten. Ein Widerrufsrecht war in der Vereinbarung nicht vorgesehen.

Der Mieter widerrief dennoch die Vereinbarung und weigerte sich, am vereinbarten Termin auszuziehen. Darum klagte der Vermieter auf Räumung und Rückgabe der Wohnung. Im Prozess stellte sich der Mieter auf den Standpunkt, er habe sein seiner Meinung nach gegebenes Widerrufsrecht ausgeübt. Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied jedoch zugunsten des Vermieters. Der Mieter legte nun Berufung vor dem Landgericht Berlin II ein.

Landgericht: Kein Widerrufsrecht des Mieters

Doch auch hier entschied das Gericht, dass der Mieter, wie in der Räumungsvereinbarung festgelegt, die Wohnung räumen und zurückgeben muss. Nach Einschätzung des Landgerichts hatte der Mieter kein Widerrufsrecht. Ein gesetzliches Widerrufsrecht – etwa aus § 355 Abs. 1 BGB – sah das Gericht ebenfalls als nicht gegeben an. § 355 BGB könne schon deshalb nicht angewandt werden, weil die Vereinbarung nicht die Anforderungen nach § 312 Abs. 1 BGB erfüllt. Nach § 312 BGB sind die „Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besonderen Vertriebsformen“ anzuwenden, „bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.“ Mit der vorliegenden Vereinbarung werde der Verbraucher (hier der Mieter) aber zu keiner Zahlung verpflichtet.

Gesetzliches Widerrufsrecht nur bei „Zahlung eines Preises“

Die Verpflichtung des Mieters, die Wohnung zu räumen, sah das Gericht nicht als Zahlung eines Preises an. Grundsätzlich handelt es sich nach Meinung des Landgerichts bei der „Zahlung eines Preises“ um eine Geldzahlung des Verbrauchers für eine Ware, Leistung oder Dienstleistung. Daneben könnten auch Gegenleistungen infrage kommen, denen eine Zahlungsfunktion zukommt. Dafür muss die Leistung mit einem Geldwert beziffert werden.

geldwerter Vorteil reicht für Widerrufsrecht nicht aus

Das Gericht bestritt nicht, dass mit dem Auszug des Mieters ein geldwerter Vorteil für den Vermieter entsteht. Dieser Vorteil sei aber nicht als Geldbetrag festgelegt worden. Ein Geldwert kann auch nicht aus der vereinbarten Zahlung von 30.000 € durch den Vermieter abgeleitet werden. Dieser Betrag sei als Ausgleich für eventuelle Nachteile zu verstehen, die dem Mieter eventuell entstehen könnten.


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