28. Januar 2014 von Hartmut Fischer
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Keine Erbschaftssteuer bei Immobilienerbe

Keine Erbschaftssteuer bei Immobilienerbe

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28. Januar 2014 / Hartmut Fischer

Erben, die eine geerbte Immobilie verkaufen oder eigenes Vermögen einsetzen müssten, um die Steuer­schuld zu begleichen, können auf Antrag von der Erbschaftssteuer freigestellt werden. Gleiches gilt im Falle einermmobilien­schenkung. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundes­finanzhofs (BFH, Az. II B 46/13). 

Das oberste deutsche Steuer­gericht hatte entschieden, dass der Vollzug eines Erbschaft­steuer­bescheides wegen eines beim Bundes­verfassungs­gericht anhängigen Verfahrens zum Erbschaft- und Schenkung­steuer­gesetz auf Antrag auszusetzen oder aufzuheben ist, sofern der Steuer­pflichtige neben dem erworbenen immobilen Vermögen nicht auch noch flüssige Mittel wie Bargeld erbt, um die Steuer zu begleichen. Haus & Grund rät allerdings, genau zu kalkulieren, ob sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides lohnt. Sollte nämlich das Bundes­verfassungs­gericht das entsprechende Gesetz für verfassungs­konform halten oder lediglich für die Zukunft verwerfen, müssten auf die fällige Erbschaft­steuer zusätzlich sechs Prozent Zinsen pro Jahr gezahlt werden. 

Der Fall: Eine geschiedene Ehefrau hatte von ihrem verstorbenen Mann eine lebenslange monatliche Rente von etwa 2.700 Euro geerbt. Das Finanzamt forderte hierfür Erbschaft­steuer in Höhe von 71.000 Euro, die zunächst entrichtet wurden. Im anschließenden Einspruchs­verfahren machte die Erbin unter Hinweis auf einen Vorlage­beschluss des BFH zur Erbschaft­steuer (Az. II R 9/11) die mögliche Verfassungs­widrigkeit der Erbschaft­steuer geltend und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Erbschaft­steuer­festsetzung. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Der BFH entschied hingegen, dass die Vollziehung des Erbschaft­steuer­bescheides auszusetzen ist, da an dessen Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestünden und der Steuer­pflichtige eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Gegenstände veräußern oder belasten müsse, um die Steuer zahlen zu können.

Urteil des Bundes­finanzhofs vom 21.11.2013, Aktenzeichen II B 46/13 

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