24. Januar 2018 von Hartmut Fischer
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Keine Gebühren bei einvernehmlicher Darlehensrückzahlung

Keine Gebühren bei einvernehmlicher Darlehensrückzahlung

24. Januar 2018 / Hartmut Fischer

Wird ein Immobiliendarlehen einvernehmlich vorzeitig abgewickelt, hat die Bank kein Recht, hierfür zusätzliche Gebühren zu verlangen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 21.12.2017 (Aktenzeichen 2-10 O 177/17).

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen eine Bank, in deren Preisverzeichnis sich eine Klausel befand, wonach ein Darlehensnehmer zur Abwicklung einer einvernehmliche, vorzeitigen Rückzahlung 300 Euro zahlen musste. Hiergegen klagte der Bundesverband.

Auch das Landgericht Frankfurt/Main vertrat die Ansicht, dass die Klausel eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung des Darlehensnehmers darstelle. In der Begründung stellten die Richter fest, dass eine einvernehmliche Rückzahlung auch die Fälle umfasse, in denen dem Kreditnehmer ein gesetzliches Kündigungsrecht zustehe. Als Beispiele führte das Gericht an, dass ein gesetzliches Kündigungsrecht bestehe, wenn die Immobilie verkauft würde oder die Zinsbindung des Darlehens auslaufe. In diesen Fällen seien die Kosten zur Abwicklung des Darlehens bereits durch die Zinszahlungen abgegolten. 

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