23. Januar 2018 von Hartmut Fischer
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Mietminderung: Blick auf Mülltonne ist kein Grund

Mietminderung: Blick auf Mülltonne ist kein Grund

23. Januar 2018 / Hartmut Fischer

Sicher ist der Blick auf einen Abstellplatz für Mülltonnen nicht gerade schön – aber noch lange kein Grund, um die Miete zu mindern. Zu diesem Ergebnis kam zumindest das Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel in einem Urteil vom 13. Oktober 2017 (Aktenzeichen: 31 C 156/16).

Hintergrund des Verfahrens war die Verlegung eines Abstellplatzes für Mülltonnen, die der Vermieter vornahm. Ein Mieter, dessen Wohnung rund zehn Meter von dem neuen Abstellplatz entfernt lag, wollte dies nicht hinnehmen. Er kürzte deshalb die Miete um 10 %. Dies akzeptierte der Vermieter nicht und klagte auf Zahlung des Kürzungsbetrages.

Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht. Ein Recht auf Mietminderung sah der Richter nicht. Eine optische Beeinträchtigung alleine reiche nicht aus, um die Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Nur wenn eine Geruchsbeeinträchtigung oder Lärmstörung hinzukäme, könne eine Mietminderung in Betracht kommen.

Rechtliches

§ 536 Abs. 1 BGB: Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

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