20. Januar 2018 von Hartmut Fischer
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Keine Zufahrt garantiert

Keine Zufahrt garantiert

20. Januar 2018 / Hartmut Fischer

Kann ein Mieter nicht direkt vor das Mietshaus fahren, weil es sich bei der Zufahrt um einen beschränkt öffentlichen Weg handelt, hat er kein Recht, deswegen die Miete zu mindern, wenn ihm die Beschränkung bekannt war. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 02.06.2017 (Aktenzeichen 14 C 955/16).

Ausgelöst hatte das Verfahren ein Vermieter, der seinem Mieter wegen Mietrückstände gekündigt hatte und sich weigerte auszuziehen. Bei dem vermieteten Objekt handelte es sich um ein knapp 80 Meter von der Straße entferntes Reihenhaus. Die Wohnung wurde 2012 bezogen. Bei Einkäufen und anderen Anlieferungen nutzten die Mieter eine Zufahrt, über die sie bis zur Haustür vorfahren konnten.

Bei dieser Zufahrt handelte es sich jedoch um eine beschränkt öffentliche Straße, was auch  daran zu erkennen war, dass sich am Beginn des Weges eine Schranke befand, die allerdings zunächst immer offen stand. Erst ab Juni 2014 entschloss sich die Stadt, die Schranke zu schließen und nur noch Rettungsfahrzeugen den Zugang einzuräumen.

Der Mieter forderte nun vom Vermieter, dass er hier etwas unternehme. Dieser verhandelte zwar mit der Stadt, konnte aber nicht erreichen, dass die Schranke wieder geöffnet wurde. Daraufhin kürzte der Mieter die Miete um 10 %. Nachdem dadurch ein Mietrückstand von zwei Monatsmieten aufgelaufen war, kündigte der Vermieter fristlos. Da der Mieter nicht auszog kam es zur Klage vor dem Amtsgericht.

Dort entschied man, dass der Mieter kein Recht zur Mietkürzung habe. Der inzwischen versperrte Zugang zum Haus stelle keinen Mangel dar. Eine freie Zufahrt sei nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart worden. Allein die Annahme des Mieters, er können bis vor das Mietshaus fahren, stelle noch keine vertragliche Bindung des Mieters dar. Der Vermieter hingegen habe nie erklärt, dass er sich vertraglich verpflichte, einen direkte Zufahrt bis vor das Haus zu gewährleisten.

Auf die Sperrung der Straße habe der Vermieter keinen Einfluss. Dem Mieter sei jedoch die Möglichkeit der Schließung schon deshalb bekannt gewesen, da dort eine Schranke angebracht sei. Da durch die ungerechtfertigte Kürzung der Miete ein Rückstand von mehr als zwei Monatsmieten entstanden sei, konnte der Vermieter fristlos kündigen und der Mieter muss die Wohnung räumen.

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