1. August 2020 von Hartmut Fischer
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Kosten für Baumängelprozess sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Kosten für Baumängelprozess sind keine außergewöhnlichen Belastungen

1. August 2020 / Hartmut Fischer

Kommt es beim Bau eines Eigenheims zum Streit zwischen Bauherren und -träger oder Handwerker, stellen die dabei entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten keine außergewöhnliche Belastung dar, die steuerlich geltend gemacht werden könnten. Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.05.2020 (Aktenzeichen 3 K 2036/19).

In dem Verfahren ging es um Kosten, die durch einen Streit zwischen einem Ehepaar und einem Massivbau-Unternehmen entstanden. Das Paar hatte den Unternehmer den Bau eines Zweifamilienhauses inklusive Unterkellerung übertragen. Es ging in den Rechtstreitigkeiten um aus Sicht der Auftraggeber gravierende Planungsmängel und Ausführungsfehler. Im Laufe eines Jahres entstanden so für das Ehepaar Kosten in Höhe von ca. 13.700 Euro. Im darauffolgenden Jahr wurde gegen den Bauunternehmer das Insolvenzverfahren eingeleitet.

In Ihrer Steuererklärung wollte das Paar nun die aufgelaufenen Prozess- und Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf ihre finanzielle Situation hin, die sie als angespannt bezeichneten.


Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 33 Außergewöhnliche Belastungen (Auszug)

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.


Da das Finanzamt die Anwalts- und Gerichtskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennen wollte, klagten die Bauherren dagegen, konnten sich aber auch vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht durchsetzen.

In seiner Begründung stellte das Gericht zunächst fest, dass die Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit einem zukünftigen Eigenheim der Steuerzahler stehen. Insofern sei die Verfolgung der eigenen Rechte auch von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Allerdings habe für das Paar aufgrund der finanziellen Belastung zu keiner Zeit ein existenzbedrohendes Risiko bestanden. Auch hätte man jederzeit die lebensnotwendigen Bedürfnisse problemlos bestreiten können. Beide Kläger seien berufstätig und wohnten in einer den Bedürfnissen entsprechenden Wohnung zur Miete. Das vorhandene Baugrundstück hätte im Notfall auch verkauft werden können.

Das Gericht sah in den Kosten auch keine außergewöhnliche Belastung. Normalerweise greife der Erwerb eines Hauses nicht das Existenzminimum der Käufer an. Darum handele es sich bei dem Erwerb um einen Vorgang normaler Lebensführung. Baumängel und die sich daraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten seien nicht selten. Die daraus entstehenden Belastungen könnten deshalb nicht als außergewöhnlich angesehen werden.

Außerdem verwies das Gericht auf den Bundesfinanzhof, der Prozesskosten wegen Baumängeln an selbst genutzten Einfamilienhäusern auch nicht als außergewöhnliche Belastungen einstufe.

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