1. August 2020 von Hartmut Fischer
Teilen

Kein Mietvertrag wegen Urlaubstrennung

Kein Mietvertrag wegen Urlaubstrennung

1. August 2020 / Hartmut Fischer

Ein Vermieter hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sich Mietbewerber entschließen, wegen eines zwischenzeitlichem Beziehungsende doch keinen Mietvertrag mehr abzuschließen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 14.07.2020 hervor. (Aktenzeichen 473 C 21303/19)

In dem Verfahren ging es um eine Drei-Zimmer-Wohnung, die vermietet werden sollte. Mit der Vermietung hatten die Eigentümer einen Makler beauftragt. Nachdem rund 60 Interessenten die Wohnung besichtigt hatten, entschieden sich die Vermieter für ein Ehepaar und beauftragten den Makler, die entsprechenden Verträge vorzubereiten.

Der Makler teilte den Interessenten telefonisch, dass sie die Wohnung bekommen würden. Zu diesem Zeitpunkt waren die Mietinteressenten im Urlaub. Bei Rückkehr des Paares sollte der Vertrag unterschrieben werden. Zwischenzeitlich bereitete der Makler den schriftlichen Mietvertrag vor, holte die Unterschrift der Vermieter ein und sagte den anderen Bewerbern ab. Zum Abschluss eines Mietvertrages kam es jedoch nicht. Das Paar, dem die Wohnung zugesagt wurde, hatte sich im Urlaub getrennt und wollte nicht mehr zusammenziehen.

Dies erfuhren die Wohnungseigentümer durch einen Telefonanruf des Maklers bei den ehemaligen Mietinteressenten. Kurzfristig ließ sich die Wohnung nun nicht mehr vermieten. Deshalb verlangten die Wohnungseigentümer von den Mietinteressenten Schadenersatz für entgangene Miete.

Auch wenn der Mietvertrag hier erst schriftlich geschlossen werden sollte, hätten die Mietinteressenten als sicher hingestellt. Sie hätten nie verlangt, bereits vor Unterschrift einen Vertragsentwurf zu sehen und telefonisch ausdrücklich ihre Unterschriftsbereitschaft bekräftigt. Außerdem sei auch kein Fall bekannt, in dem es auf Verlangen der Mieter zu einer Änderung des Vertragsentwurfs nach Muster des Münchner Haus- und Grundbesitzervereins gekommen wäre.

Das sahen die ehemaligen Mietinteressenten anders. Sie vertraten die Ansicht, dass die Vermieter frühestens nach Erhalt und Überprüfung eines Vertrages von einer verbindlichen Zusage ausgehen konnten. Sie hätten aber lediglich den Text der Online-Wohnungsanzeige gekannt. Außerdem sei von einer geringeren Miete gesprochen worden.

Der zuständige Richter entschied zu Gunsten der Mietinteressenten. Die Vermieter – so der Richter – konnten bei der geschilderten Sachlage nicht davon ausgehen, dass der Vertragsschluss nach den Verhandlungen zwischen den Parteien sicher sei. Die Mietinteressenten hatten zu keinem Zeitpunkt einen Mietvertragsentwurf oder einen Mietvertrag in Händen gehabt. Ohne konkreten Mietvertrag war es aber gar nicht möglich die vertraglichen Verpflichtungen zu prüfen.

Der Richter führte weiter aus: „Ohne Prüfung der konkreten Vertragsregeln kann keine Partei von einem sicheren Vertragsschluss ausgehen. Das Vorliegen der Werbeannonce ersetzt nicht ansatzweise den konkreten Vertrag(sentwurf).“ Dass zwei Mitmieter, die als Paar eine Wohnung anmieten wollen, vor Vertragsschluss im gemeinsamen Urlaub merken, dass sie nicht zusammenpassen und besser getrennte Wege gehen, sei ein ohne weiteres jedem einleuchtender Grund, der den Abbruch von Vertragsverhandlungen rechtfertigt. Die Mietinteressenten wären auch nicht verpflichtet, aus dem Urlaub heraus die Vermieter über den sich verschlechternden Beziehungszustand zu informieren.“

Das könnte Sie auch interessieren:
Kündigungsverzicht im Formularmietvertrag kann unwirksam sein
Gewerbemietvertrag: Abstandszahlung bei neuem Eigentümer
Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag gültig?

 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.