1. August 2020 von Hartmut Fischer
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Die Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer

1. August 2020 / Hartmut Fischer

Wer ein Grundstück – bebaut oder unbebaut – kauft, muss hierfür eine Grunderwerbsteuer zahlen. Nach dem Grunderwerbsteuergesetz sind allerdings sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Steuerschuldner. Darum muss im Kaufvertrag geklärt werden, wer die Steuer zahlt. Üblich ist, dass die Zahlung auf den Erwerber übertragen wird.

Jeder Grundstückskauf erfolgt mit notariellem Vertrag. Nachdem der Vertrag unterschrieben und notariell beglaubigt wurde, schickt ihn der Notar zum zuständigen Finanzamt, das dann den Grunderwerbsteuerbescheid erlässt. Die Zahlung muss dann innerhalb eines Monats erfolgen. Unter Umständen kann das Finanzamt aber auch eine längere Frist einräumen.

Ist die Steuer bezahlt, stellt das Finanzamt eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Ohne diese Bescheinigung erfolgt keine Eintragung im Grundbuch, durch die erst das Eigentum erworben wird.

Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?

Die Grunderwerbsteuer wird von den Bundesländern festgesetzt und ist unterschiedlich hoch. Die einzelnen Steuersätze entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle:

Bundesland Steuersatz
Baden-Württemberg 5,0 %
Bayern 3,5 %
Berlin 6,0 %
Brandenburg 6,5 %
Bremen 5,0 %
Hamburg 4,5 %
Hessen 6,0 %
Mecklenburg-Vorpommern 6,0 %
Niedersachsen 5,0 %
Nordrhein-Westfalen 6,5 %
Rheinland-Pfalz 5,0 %
Saarland 6,5 %
Sachsen 3,5 %
Sachsen-Anhalt 5,0 %
Schleswig-Holstein 6,5 %
Thüringen 6,5 %

Wann wird keine Grunderwerbsteuer fällig?

Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss. Bei privaten Immobiliengeschäften muss keine Steuer gezahlt werden, wenn

  • an Ehe- oder Lebenspartner oder Kinder verkauft wird.
  • das Grundstück weniger als 2.500 Euro kostet.
  • ein Grundstück im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung erworben wird.

Unternehmen können auch über sogenannte Share-Deals die Grunderwerbsteuer zahlen. Hierbei kauft das Unternehmen kein Grundstück sondern Anteile an einer Firma, der das Grundstück gehört. Zunächst darf höchstens 94,9 % der Firma gekauft werden. Nach fünf Jahren können dann die restlichen Anteile erworben werden, ohne dass hierfür Grunderwerbsteuer anfällt.

Allerdings ist dieses Modell als „Steuerschlupfloch“ für Gesellschaften äußerst umstritten, da diese Option Privatpersonen nicht zugänglich ist.  Hier sind Änderungen geplant, wobei sich die Regierungsparteien über den Umfang der Änderungen nicht einig sind. Vorgeschlagen ist derzeit, dass die maximale Kaufgrenze von 94,9 auf 89,9 % gesenkt wird und die Haltefrist von fünf auf zehn Jahre erhöht werden soll.

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