3. September 2019 von Hartmut Fischer
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Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag gültig?

Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag gültig?

3. September 2019 / Hartmut Fischer

Wird zusammen mit einem Mietvertrag eine Nachtragsvereinbarung getroffen, mit der die durch die Mietpreisbremse bestimmten Obergrenzen überschritten werden, ist dies nicht zulässig. Da stellte das Landgericht Berlin zumindest in einem Fall fest, bei dem eine Immobiliengesellschaft mit den Mietern zusätzlich vereinbarte, dass mit entsprechenden Modernisierungsmaßnahmen eine Mieterhöhung erfolge. Die vereinbarte Miete und der Zuschlag aufgrund der Vereinbarung lagen über der Mietobergrenze nach der Mietpreisbremse. (Urteil des Landgericht Berlin vom 13.08.2018 – Aktenzeichen 66 S 45/18)

In dem Verfahren ging es um eine Wohnung in Berlin-Friedrichshain, für die eine monatliche Kaltmiete von 573,29 Euro vereinbart. Gleichzeitig unterschrieben die Mieter einen „Nachtrag zum Mietvertrag“. Hierin wurde festgelegt, dass die Verlegung von Mosaikparkett und Küchenbodenfliesen und die Installation eines Handtuchheizkörpers geplant seien. Hierdurch sollte es nach einem Monat nach dem Einzug die Nettokaltmiete um 143,64 Euro angehoben werden. Die Gesamtmiete belief sich dann auf 716,93 Euro.

Die zu diesem Zeitpunkt wirksame Mietpreisbremse ließ aber nur eine Miete von 507,62 Euro zu. Damit war schon die im Mietvertrag vereinbarte Miete zu hoch.

Die Immobiliengesellschaft berief sich darauf, dass der „Nachtrag zum Mietvertrag“ eine freie Vereinbarung sei, bei der der Mieter der Anhebung der bisher geltenden Miete nach Unterzeichnung des Mietvertrages zugestimmt habe. Es handele sich also keinesfalls um eine unzulässig hohe Miete.

Doch darauf ließen sich die Richter nicht ein. Sie wiesen darauf hin, dass der Mietvertrag und der Nachtrag gleichzeitig unterzeichnet wurden und sich aus den beiden Dokumenten eine Gesamtmiete ergebe, wie sie in einem veröffentlichten Exposé veröffentlich wurde. Dort sei zwar darauf hingewiesen worden, das mögliche Ausstattungsverbesserungen, die nach Absprache erfolgen würden, im Mietpreis inbegriffen seien. Es fehle jedoch der Hinweis, dass man auf diese Verbesserungen verzichten könne und die Wohnung dann zu einer günstigeren Miete anmieten könne.

Schon durch die gleichzeitige Unterschrift von Mietvertrag und Vereinbarung bestanden seitens des Gerichts bereits Zweifel an der Freiwilligkeit des Abschlusses der Zusatzvereinbarung. Die sich aus den beiden Dokumenten ergebende Miete wurde deshalb vom Gericht verworfen.

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