4. September 2019 von Hartmut Fischer
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Vorsicht beim Vermieten von Wohnraum als Ferienwohnung

Vorsicht beim Vermieten von Wohnraum als Ferienwohnung

4. September 2019 / Hartmut Fischer

Dieser Fall wurde zwar auf der Basis hessischen Landesrecht verhandelt, kann aber auch in anderen Bundesländern analog zur Anwendung kommen. Wird die Vermietung als Ferienwohnung nicht ausdrücklich genehmigt, darf diese nicht über eine einschlägige Plattform für Ferienwohnungen angeboten werden. Dies wäre ein Verstoß gegen das Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt/Main am 28.08.2019 (Aktenzeichen 2 Ss-OWi 438/19)

In dem Verfahren ging es um ein Urteil des Amtsgericht Frankfurt/Main, bei dem gegen einen Vermieter Bußgelder wegen unberechtigter Vermietung von Wohnungen als Ferienwohnungen verhängt wurden. Insgesamt beliefen sich die Bußgelder auf eine Summe von rund 6.000 Euro. Der Vermieter hatte seine Wohnungen über die Plattform „Airbnb“ angeboten. Dies, so entschied das Amtsgericht stelle einen Verstoß gegen Ferienwohnungsatzung dar, die von der Stadt Frankfurt/Main erlassen wurde. Die Satzung war entsprechend dem Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetz rechtens. Aufgrund dieser Satzung sind Bußgelder von bis zu 25.000 Euro möglich, wobei die Gelder auf Basis der unrechtmäßig erlangten  Mieteinnahmen berechnet werden und diese übersteigen sollen.

Der Vermieter wollte den Urteilsspruch nicht hinnehmen und reichte Rechtsbeschwerde bei Oberlandesgericht ein. Das Gericht verwarf die Beschwerde jedoch als unbegründet. Das Urteil des Amtsgericht weise keine Rechtsfehler auf, die zu Lasten des Vermieters gehen würden.

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen ist nicht nur in Hessen Vorsicht geboten. Nahezu alle Bundesländer haben hierfür (strenge) gesetzliche Regelungen. Bevor Sie deshalb Wohnraum als Ferienwohnung anbieten, sollten Sie sich zunächst bei der zuständigen Kommunalverwaltung informieren.

§ 12 a Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz – Ferienwohnungen (Auszug)

(1) Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten können durch Satzung, deren Geltungsdauer fünf Jahre nicht überschreiten darf, bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Wohnraum nur mit Genehmigung zur

  1. wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen entgeltlichen Überlassung als Ferienwohnung oder
  2. Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen,

genutzt werden darf.  …

(2) Angespannte Wohnungsmärkte liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

§ 13  Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer …

  1. Wohnraum ohne eine aufgrund einer Satzung nach § 12 a erforderliche Genehmigung zu den dort genannten Zwecken überlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. …

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