10. Juli 2025 von Hartmut Fischer
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Maklerprovision muss geteilt werden

Maklerprovision muss geteilt werden

© Nuttawan Jayjawan Vecteezy

10. Juli 2025 / Hartmut Fischer

Übernimmt ein Makler die Vermittlung des Verkaufs einer Wohnimmobilie, ist die Courtage (Maklerprovision) fast immer je zur Hälfte vom Käufer und Verkäufer zu tragen (§ 656d BGB). Es wird immer wieder versucht, diese Teilungsvorschrift zu umgehen. Wie Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigen, kann dies dazu führen, dass der Makler keine Ansprüche mehr geltend machen kann und keine Maklerprovision mehr erhält.

Maklerprovision soll vom Käufer alleine getragen werden

In einem Verfahren ging es um eine Vereinbarung, nach der der Käufer die gesamte Courtage – also auch den Teil des Verkäufers – tragen sollte. Im Gegenzug sollte der Kaufpreis der Immobilie entsprechend reduziert werden. Diese Regelung wurde jedoch vom BGH verworfen. Der Käufer der Immobilie müsse höchstens die Hälfte der Courtage an den Makler zahlen. Die andere Hälfte habe der Verkäufer zu tragen. Da hier der Verkäufer keinen Anteil abführte, müsse nun auch der Verkäufer keine Zahlung mehr leisten. (Urteil vom 06.03.2025 – Aktenzeichen I ZR 138/24).

Maklerprovision für gewerblich genutzte Räume?

Der Halbteilungsgrundsatz gilt nach § 656d BGB nur für Wohnungen oder Einfamilienhäuser. Ein Makler meinte aber, er könne die Aufteilung der Maklerprovision bei einer Immobilie umgehen, da sich an dem Einfamilienhaus ein Anbau befand, der als Büroraum gewerblich genutzt wurde. Der Makler meinte, dass durch die Mischnutzung § 656d BGB nicht angewandt werden müsse. Mit dem Verkäufer vereinbarte er eine niedrigere Courtage als mit dem Käufer.

BGH: Kein Anspruch auf die Maklerprovision

Der BGH entschied jedoch, dass zur Beurteilung der Immobilie die überwiegende Nutzung entscheidend sei. Ein Einfamilienhaus bleibt ein Einfamilienhaus, auch wenn sich in dem Gebäude noch eine Einliegerwohnung befindet oder es teilweise im geringeren Maße auch gewerblich genutzt wird. Deshalb musste auch hier die hälftige Aufteilung angewandt werden. Die mit dem Verkäufer getroffene Vereinbarung war damit nichtig. Deshalb muss auch der Käufer keine Courtage zahlen (Urteil vom 06.03.2025 – Aktenzeichen Az.: I ZR 32/24).


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