Mietrechtsreform geplant
Mietrechtsreform geplant
© Rian Hidayat / vecteezy
Justizministerin Stefanie Hubig hat Vorschläge für eine Mietrechtsreform vorgelegt. Aktuell durchlaufen die Vorschläge die Ressort- und parlamentarische Abstimmung. Die Justizministerin will mit der Reform den Mieterschutz in bestimmten Bereichen stärken. Ob die vorgesehenen Anpassungen unzureichend sind oder über das Ziel hinausschießen, ist unter Fachleuten umstritten.
Deckel für Indexmieten
Bei der Indexmiete (§ 557b BGB) verändert sich die Miete entsprechend des Verbraucherpreisindex. Das Statistische Bundesamt ermittelt den Index. Das hat zur Folge, dass bei einer hohen Inflationsrate die Miete entsprechend steigt. Geplant ist nun, dass in den Gebieten, die als „angespannt“ eingestuft wurden, eine maximale Mieterhöhung von jährlich 3,5 % zugelassen wird. Die Gebiete mit einer „angespannten Wohnlage“ werden von den Bundesländern bestimmt (§ 556d BGB),
Möblierte Wohnungen
Es kommt vor, dass Vermieter für möblierte Wohnungen einen hohen Zuschlag für die mitvermieteten Möbel ansetzen. Um dies zu unterbinden, plant das Justizministerium, strengere Regeln für die Vermietung aufzustellen. Nach dem Referentenentwurf sind folgende Maßnahmen geplant:
- Vermieter sollen unaufgefordert mitteilen, wie hoch der Möblierungszuschlag ist. Teilt der Vermieter dies nicht mit, gilt die Wohnung als unmöbliert. Er kann dann keine Zuschläge verlangen.
- Für komplett möblierte Wohnungen soll nur noch ein Zuschlag von maximal 5 % erlaubt werden.
- Für die Berechnung der Möblierungszuschläge sollten lediglich die Zeitwerte der Möbelstücke zugrunde gelegt werden.
Kurzzeitvermietungen
Aktuell gilt die Mietpreisbremse nicht für sogenannte Kurzzeitvermietungen (§ 575 BGB und § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB), die unter Umständen auch über einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden können. Geht es nach der geplanten Mietrechtsreform, soll diese Ausnahme nur noch für Vermietungen bis maximal sechs Monate gelten.
Schonfristzahlung
Der Mieter kann aktuell die fristlose Kündigung abwenden. Hierfür zahlt er die Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage. (§ 569 BGB) Diese Regelung gilt aber nicht bei einer ordentlichen Kündigung. Nach der Reform gilt diese Regelung für jede Art der Kündigung.
Während bei einer fristlosen Kündigung die Möglichkeit des Rückstandsausgleichs nur einmal in zwei Jahren besteht, soll für eine ordentliche Kündigung diese Möglichkeit nur einmal während eines Mietverhältnisses bestehen. Kommt es zu neuen Rückständen, greift die Regelung nicht mehr.
Modernisierungsmieterhöhung
Aktuell kann ein Vermieter nach einer Modernisierungsmaßnahme 70 % der entstandenen Ausgaben als umlagefähige Kosten auf die Mieter umlegen (8 % pro Jahr). Diese Vereinfachung gilt aber nur für Maßnahmen, die maximal 10.000,00 € an Kosten verursachen (§ 559 BGB). Nach der Novelle soll diese Grenze auf 20.000,00 € angehoben werden.
Mietpreisbremse
Die sogenannte Mietpreisbremse gilt nur in den von den Bundesländern ausgewiesenen Kommunen. Hier darf die Miete bei einer Neuvermietung maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (gilt nicht für Neubauten oder umfassend renovierte und modernisierte Wohnungen). (Gesetzliche Grundlagen: §§ 556d und 556g BGB).
In den Grundzügen bleibt die Mietpreisbremse auch nach der Novellierung bestehen, wird aber erweitert.
Die Bundesländer sollen die Einhaltung der Mietpreisbremse strenger überwachen. Hierzu gehören insbesondere die gezielte Überprüfung von Beschwerden, die Einrichtung von Mietpreisprüfstellen und die Verhängung von Bußgeldern.
Der Möblierungszuschlag ist transparent aufzuschlüsseln. Er darf 5 % der Nettokaltmiete nicht übersteigen.
Daneben wirken sich auch die Änderungen für Kurzzeit- und Indexmietverträge (siehe entsprechende Kapitel oben) aus.