6. März 2018 von Hartmut Fischer
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Nebenkostenabrechnung: Offensichtliche Fehler

Nebenkostenabrechnung: Offensichtliche Fehler

6. März 2018 / Hartmut Fischer

Sind Fehler in einer Betriebskostenabrechnung offensichtlich, können diese auch ohne Belegeinsicht beanstandet werden. Das gilt beispielsweise auch, wenn der Vermieter Heizkosten und die Kosten zur Wassererwärmung nicht getrennt in aufführt. Das hat das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 09.01.2018 (Aktenzeichen 334 S 31/16) entschieden.

Der Entscheidung lag der Streit zwischen einem Mieter und seinem Vermieter zugrunde. Der Mieter weigerte sich, eine Nachzahlung aufgrund der Nebenkostenabrechnung zu leisten, da dort Heiz- und Wasserwärmekosten in einer Summe aufgeführt waren. Diesen Einwand hielt der Vermieter nicht für relevant und klagte auf Nachzahlung durch den Mieter.

Das Amtsgericht Hamburg gab dem Vermieter Recht. Nach Ansicht des Gerichts war der Widerspruch des Mieters nicht relevant. Da der Mieter keine Belegeinsicht genommen habe, sei der Einwand des Mieters nicht ausreichend begründet. Der Mieter gab sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und ging in Berufung.

Das Landgericht Hamburg hob daraufhin die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Mieter müsse keine Nachzahlung leisten, da die Betriebskostenabrechnung fehlerhaft sei. Dass die Heizkosten und die Wassererwärmungskosten in der Betriebskostenabrechnung zusammengefasst aufgeführt wurden, hätte der Mieter auch ohne Belegeinsicht erkennen und deshalb beanstanden können.

Grundsätzlich gelte zwar, dass ein Mieter Einwände gegen eine Betriebskostenabrechnung erst nach Belegeinsicht erfolgen solle, um offene Fragen schon im Vorfeld zu klären. Dies sei aber nicht notwendig, wenn ein offensichtlicher Fehler bereits in der Nebenkostenabrechnung eindeutig erkannt werden könne, wie es im vorliegenden Verfahren der Fall sei.

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