3. Juli 2013 von Hartmut Fischer
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Partner haftet auch nach dem Auszug

Partner haftet auch nach dem Auszug

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3. Juli 2013 / Hartmut Fischer

Wenn ein Ehepartner während der Ehe einen Vertrag „zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs“ abschließt, ist auch der andere Ehepartner zur Vertragserfüllung mitverpflichtet. Diese Mitverpflichtung endet nicht mit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden.

In dem Verfahren ging es um einen Stromlieferungsvertrag, den ein Ehemann mit einem Energielieferanten abgeschlossen hatte. Das Ehepaar trennte sich. Die Ehefrau verlies die gemeinsame Wohnung. Der Ehemann zahlte die Stromrechnungen nicht mehr. Daraufhin kündigte der Energielieferant den Vertrag und verlangte von der Ehefrau die Begleichung der noch offenstehenden Rechnungen.

Die Ehefrau weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Sie vertrat die Ansicht, dass ihre Verpflichtung aus dem Vertrag mit ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ende. Der Energielieferant klagte und verlor zunächst vor dem zuständigen Amtsgericht. Im Berufungsverfahren unterlag jedoch die Ehefrau. Diese ging vor dem BGH in Revision.

Die Richter des Bundesgerichtshofs klassifizierten den Vertrag mit dem Stromlieferanten als Bedarfsdeckungsgeschäft, für den beide Ehepartner haften würden. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf § 1357 Abs. 1 BGB. Dort heißt es:

Rechtliches

„Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.“

Die Verpflichtung des Partners im Rahmen des Stromversorgungsvertrages ende nicht mit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, stellten die Richter weiter fest. Die Ehefrau könne sich auch nicht auf Absatz 3 des § 1357 BGB berufen. Dort heißt es zwar „Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.“ Diese Bestimmung greife aber nur, wenn ein Vertrag während des Getrenntlebens geschlossen würde. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2013, Aktenzeichen XII ZR 159/12

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