4. Juli 2013 von Hartmut Fischer
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Gasrechnung: Jährliche Abrechnungsmöglichkeit benachteiligt Verbraucher

Gasrechnung: Jährliche Abrechnungsmöglichkeit benachteiligt Verbraucher

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4. Juli 2013 / Hartmut Fischer

Gaslieferanten müssen ihren Kunden zumindest die Zahlungsalternativen Lastschrift und Überweisung anbieten. Darüber hinaus muss der Kunde aber auch die Möglichkeit haben, zwischen verschiedenen Zeitintervallen zu wählen. Kann er nur jährlich zahlen, stellt das nach Meinung des Bundesgerichtshofes eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.

Ursache der Entscheidung war die Klage einer Verbraucherschutzorganisation, die gegen eine Klausel im Vertrag eines Gaslieferanten klagte. Sie beklagte, dass die dort angebotenen Zahlungsmöglichkeiten (Lastschrift und jährliche Überweisung) unangemessen seien. Aber der Verbraucherschutzverein verlor sowohl das erste wie auch das Berufungsverfahren.

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab jedoch den Verbraucherschützern recht. Die Richter sahen den Verbraucher durch die beanstandete Klausel unangemessen benachteiligt. Das Angebot von Lastschrift- und Überweisungszahlung hielten sie zwar für ausreichend. Sie sahen aber in der Einschränkung, dass nur jährlich überwiesen werden dürfe, eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.

Die Richter räumten ein, dass der Gaslieferant in seinen Vertragsklauseln durchaus Rationalisierungseffekte für die Vertragsabwicklung vorsehen dürfe. Doch müsste man hier auch den Interessen der Kunden Rechnung tragen. Diesem sei aber nicht zuzumuten, dass ihm lediglich die einmalige jährliche Zahlung angeboten würde. Dies könne finanziell schlechter gestellte Gasabnehmer in vermeidbare Schwierigkeiten bringen. Wenn dies auch nur für einen kleinen Teil der Kundschaft gelte, so stelle die Klausel dennoch eine unangemessene Benachteiligung dar, die durch eine quartalsmäßige oder monatliche Zahlweise vermieden werden könnte. Der Gaslieferant habe aber die Möglichkeit, die dadurch entstehenden Verwaltungskosten auf den Gaspreis umzulegen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2013 – Aktenzeichen VIII ZR 131/12

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