13. Februar 2018 von Hartmut Fischer
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Pauschalgebühr für Wohneigentumsverwalter

Pauschalgebühr für Wohneigentumsverwalter

13. Februar 2018 / Hartmut Fischer

Erhält ein Wohneigentumsverwalter für Zuarbeiten an  einen Rechtsanwalt eine Pauschalgebühr von 200,00 €, so ist dies nicht zu beanstanden. Das entschied das Amtsgericht Bonn in einem Urteil vom 24.01.2018 (Aktenzeichen 27 C 136/17).

In dem Verfahren ging es um den Beschluss einer Wohneigentümergemeinschaft. Danach sollte der Verwalter für jede Klage wegen säumiger Hausgeldzahlung eine Pauschalgebühr von 200,00 € erhalten. Damit sollten die Mehrarbeiten des Verwalters abgedeckt werden, die ihm durch die Zuarbeiten an den Anwalt entstanden. Mit diesem Beschluss waren jedoch drei Wohnungseigentümer nicht einverstanden. Sie klagten gegen die Entscheidung der Gemeinschaft.  

Sie konnten sich jedoch vor dem Amtsgericht Bonn nicht durchsetzen. Der Richter stellte fest, dass der Beschluss im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung gefasst wurde. Der Mehraufwand, der dem Verwalter durch gerichtliche Verfahren entstehe, würde nicht vom geschuldeten Leistungsumfang des Verwalters gedeckt (§§ 27 und 28 Wohneigentumsgesetz). Darum könnten hier auch Vereinbarungen über eine Sondervergütung getroffen werden. Dem Verwalter hierfür eine angemessene, zusätzliche Pauschalvergütung zu gewähren, sei deshalb unbedenklich.

Die Höhe dieser Pauschale richte sich nach dem zusätzlichen Zeitaufwand, den entstehenden Kosten und der dadurch zusätzlich entstehenden Arbeit. Die Klage auf Zahlung gegen einen säumigen Wohnungseigentümer sei mit einem relativ hohen Mehraufwand verbunden. Dieser reiche von dem Kopieren benötigter Unterlagen, Erstellen von Aufstellungen geleisteter Zahlungen und offener Posten über die Zusammenfassung der Informationen bis hin zur Information des beauftragten Rechtsanwalts. Das Gericht hielt deshalb die Pauschale von 200,00 € für gerechtfertigt.

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