22. Februar 2018 von Hartmut Fischer
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Grenzen der Schneeräumpflicht

Grenzen der Schneeräumpflicht

22. Februar 2018 / Hartmut Fischer

Wurde die Schneeräumpflicht nicht von der Kommune per Satzung auf den Immobilieneigentümer als Anlieger übertragen, endet die Räumpflicht des Hauseigentümers an der Grundstücksgrenze. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 21.02.2018 klar gestellt (Aktenzeichen VIII ZR 255/16).

In dem Verfahren ging es um eine Frau, die nach Verlassen der Wohnung auf dem Gehweg stürzte. Auf dem Gehweg war von der Kommune eine schmale Gasse freigeräumt worden, an deren Rändern sich jedoch noch Räumschnee befand. Die gestürzte Frau verlangte nun vom Hauseigentümer Schadenersatz, Schmerzensgeld und Übernahme der Ersatzpflicht für künftige sich aus dem Unfall ergebende Schäden. Diese Forderung konnte sie jedoch in den verschiedenen Instanzen nicht durchsetzen.

Auch vor dem Bundesgerichtshof hatte sie keinen Erfolg. Die Richter stellten fest, dass die Räumpflicht des Vermieters an der Grundstücksgrenze ende, wenn die Kommune die Streu- und Räumpflicht nicht auf die Anlieger übertragen habe. Da die Frau aber auf dem Gehweg gestürzt war, konnte sie keine Forderungen an den Vermieter richten. Sie hätte mit der gebotenen Vorsicht den nicht geräumten Streifen übersteigen müssen. Die Revision wurde deshalb vom BGH zurückgewiesen. 

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