26. November 2025 von Hartmut Fischer
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Preisbindung bei Energielieferungsverträgen

Preisbindung bei Energielieferungsverträgen

© Kiryl Balbatunou / Vecteezy

26. November 2025 / Hartmut Fischer

Wird in einem Vertrag über Strom- und Gaslieferungen eine Preisbindung vereinbart, gilt diese normalerweise ab Vertragsabschluss und nicht ab Lieferung. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht München in einem Urteil vom 12.04.2024 (Aktenzeichen 172 C 17424/23).

Im Liefervertrag wurde Preisbindung vereinbart

In dem Verfahren klagte ein Empfänger von Strom und Gas gegen seinen Lieferanten. Die Lieferverträge wurden am 23. und 24.09.2021 abgeschlossen. Lieferbeginn war der 01.02.2022. Die Vertragsparteien vereinbarten eine Preisbindung für 12 Monate.

Lieferant: Preisbindung läuft ab Vertragsabschluss

Dennoch erhöhte der Energielieferant den Strompreis im Januar 2022 zum 28.02.2022. Auch den Gaspreis hob er im März zum 01.05.2022 an. Da der Energiebezieher auf die vereinbarte Preisbindung verwies und die Preiserhöhungen nicht anerkannte, kündigte das Unternehmen die Verträge. Dadurch wurde der ehemalige Kunde gezwungen, neue Verträge bei einem anderen Lieferanten abzuschließen. Durch den Anbieterwechsel entstanden Mehrkosten, die der Energiebezieher von seinem Ex-Lieferanten zurückverlangte. Da sich das Unternehmen weigerte, zu zahlen, klagte der ehemalige Kunde vor dem Amtsgericht München.

Gericht: Lieferant verstieß gegen Preisbindung

Das Amtsgericht München entschied zugunsten des Klägers. Der ehemalige Energielieferant musste dem Ex-Kunden knapp 516 € erstatten. In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass aus der Auftragsbestätigung eindeutig hervorging, dass sich die Parteien eine Preisbindung für 12 Monate ab Vertragsschluss vereinbart hatten.

Nach Auffassung des Gerichts ist eine Auslegung oder Umdeutung nicht zulässig, dass eine Preisbindung für 12 Monate „ab Lieferbeginn“ zugesichert wurde. Als „Kompensation“ für die ab Vertragsschluss (und nicht ab Lieferbeginn) geltende Preisbindung erhält der Kunde auch eine korrespondierende feste Vertragslaufzeit „ab Vertragsschluss“, sodass er sich gegebenenfalls auch unmittelbar ab Beendigung der zwölfmonatigen Preisbindung 12 Monate nach Vertragsschluss und nicht 12 Monate nach Lieferbeginn wieder vom Vertrag hätte lösen können.


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