29. Januar 2026 von Hartmut Fischer
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Reinigung als Mieterpflicht

Reinigung als Mieterpflicht

© Kamil Macniak / Vecteezy

29. Januar 2026 / Hartmut Fischer

In vermieteten Immobilien kommt es immer wieder zu Streitereien, wenn es um die Reinigung der Gemeinschaftsflächen geht (z. B. das Treppenhaus). Um Ärger zu vermeiden, sollten klare Regeln gelten.

Was gehört zur Reinigung?

Grundsätzlich kann nur eine übliche Reinigung verlangt werden. Starke Verschmutzungen durch Graffiti müssen nicht im Rahmen der Reinigung entfernt werden. Der mit der Reinigung Beauftragte muss auch keine größeren Abfälle (Bauschutt usw.) oder Sperrmüll entfernen. Zu den üblichen Maßnahmen beim Reinigen im Treppenhaus gehören beispielsweise:

• Böden fegen und wischen, Geländer abstauben und bei Bedarf feucht abwischen.
• Fensterbänke reinigen und Pflanzen entstauben und mit Wasser versorgen.
• Briefkästen entstauben.
• Reinigen unter Fußmatten und Ausklopfen der Fußmatten.
• Falls vorhanden: Reinigen des Aufzugsbodens.

Reinigung im Mietvertrag festlegen

Wer Gemeinschaftsflächen reinigen muss, ergibt sich aus dem Mietvertrag. Ist hier nichts geregelt, ist die Reinigung Sache des Vermieters. Im Mietvertrag sollte  ausdrücklich auf § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung) verwiesen werden. Dann können die Kosten umgelegt werden (§ 2 Ziffer 9 BetrKV)

Verpflichtung der Mieter

Wer die Reinigung übernimmt, steht im Mietvertrag. Es sollte eindeutig vereinbart werden, welche Bereiche der Mieter reinigen muss (Treppenhaus, Haus- und Kellerflure usw.). Außerdem sollte im Mietvertrag auf einen Reinigungsplan verwiesen werden, der dem Mieter ausgehändigt oder im Haus ausgehängt wird. Befindet sich der Plan in der Hausordnung, ist er nur wirksam, wenn die Hausordnung ein Teil des Mietvertrags ist.

Wenn die Mieter nicht reinigen

Leider kommt es immer wieder vor, dass Mieter trotz einer korrekten Vereinbarung ihren Reinigungspflichten nicht nachkommen. Kommt das Versäumnis zum ersten Mal vor, sollte man es erst einmal mit einer freundlichen Erinnerung versuchen.

Reagiert der Mieter darauf nicht, kommt der Vermieter an einer Abmahnung nicht vorbei. Aus der Abmahnung muss hervorgehen:

• die Vereinbarung, die den Mieter zur Reinigung verpflichtet.
• wann gereinigt werden musste (Datum, Zeitraum) und nicht gereinigt wurde.
• innerhalb welcher Zeit das Versäumnis getilgt werden muss.
• welche Folgen es hat, wenn der Mieter seine Reinigungspflichten nicht erfüllt.

Unternehmen übernimmt die Reinigung

In der Abmahnung sollte auch darauf hingewiesen werden, dass der Vermieter ein gewerbliches Unternehmen mit der Reinigung beauftragt und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellt, wenn er seinen Pflichten nicht nachkommt. Der Vermieter muss bei der Abrechnung entsprechende Belege vorlegen und die Kosten müssen angemessen sein.

Reinigung bei Mehrfamilienhäusern

In Immobilien mit mehreren Mietwohnungen muss man beachten, dass die Mieter nicht gemeinsam haften. Der Vermieter kann sich nur an den Mieter halten, der seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Darum ist es wichtig, einen eindeutigen Reinigungsplan zu erstellen und diesen den Mietern auszuhändigen.


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