11. Februar 2026 von Hartmut Fischer
Teilen

Schloss der Wohnungstür wechseln

Schloss der Wohnungstür wechseln

© Mathew Aditya / Vecteezy

11. Februar 2026 / Hartmut Fischer

Der Mieter hat ein Recht darauf, dass er der „Herr in seinen vier Wänden“ ist. Dazu gehört auch, dass die Wohnung verschlossen werden kann und die Haustür zur Wohnung abschließbar ist. Das Schloss an der Wohnungstür sorgt für Sicherheit in der Wohnung und gibt dem Mieter die Kontrolle, wer sie betreten darf. Oft stellt sich aber die Frage, wann und von wem ein Schloss ausgetauscht werden darf.

Wann das Schloss getauscht werden kann

Es gibt die unterschiedlichsten Gründe, um das Schloss in der Wohnungstür zu wechseln. Häufig spielt hier die Befürchtung eine Rolle, dass der Vormieter oder andere nicht (mehr) befugte Personen über Schlüssel verfügen. Auch bei Verlust des eigenen Schlüssels wird der Mieter das Schloss wechseln. Schließlich kann auch ein Schloss kaputtgehen und muss getauscht werden.

Der Mieter kann das Schloss tauschen

Grundsätzlich gilt, dass der Mieter das ausschließliche Besitzrecht an der Wohnung hat. Dadurch hat er das alleinige Recht, zu entscheiden, wer die Wohnung betreten darf. Darum darf er auch das Türschloss tauschen. Prinzipiell ist dafür auch keine Zustimmung des Vermieters notwendig.  Wurde im Mietvertrag geregelt, dass dem Mieter der Austausch er Schlösser untersagt wurde, ist diese Klausel ungültig.

Wichtig: Beim Auszug des Mieters kann der Vermieter aber verlangen, dass das Schloss wieder eingebaut wird, das beim Einzug in der Tür war. Dies ist besonders wichtig, wenn das Schloss zu einer Schließanlage gehört.

Recht auf Schlüssel

Ein Vermieter darf keine Schlüssel zur Wohnung zurückbehalten. Behält er einen Schlüssel für Notfälle, darf er das nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Mieters. Aber auch dann darf die Wohnung nur mit Zustimmung des Mieters oder bei einem akuten Notfall betreten werden.

Wer trägt die Kosten?

Wird ein Schloss getauscht, stellt sich die Frage, wer die Kosten hierfür übernimmt. Muss das Schloss wegen normalen Verschleißes getauscht werden, handelt es sich um eine Instandhaltungsmaßnahme, die der Vermieter bezahlen muss. Unter Umständen können die Kosten aber auch auf den Mieter übertragen werden, wenn der Mietvertrag eine wirksame Kleinreparaturklausel enthält.

Muss der Wechsel erfolgen, weil der Mieter das Schloss unsachgemäß behandelte oder den Schlüssel verlor, geht der Tausch zu seinen Lasten. Er haftet grundsätzlich bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 BGB).

Plant der Mieter ein Sicherheitsschloss zur besseren Sicherung seines Eigentums einzubauen, handelt es sich um eine freiwillige Modernisierung. Die Kosten muss der Mieter dann selbst tragen. Regelmäßig als freiwillige Modernisierung und sind selbst zu übernehmen.


Das könnte Sie auch interessieren:

Zurückbehaltener Schlüssel als Mietmangel
Die Schließanlage und der verlorene Schlüssel
Digitale Türspione an Wohnungshaustüren von Eigentumwohnungen


 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.