5. März 2019 von Hartmut Fischer
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Schlüssel im Briefkasten ist keine Wohnungsrückgabe

Schlüssel im Briefkasten ist keine Wohnungsrückgabe

5. März 2019 / Hartmut Fischer

Wirft der Mieter zum Ende des Mietverhältnisses die Wohnungsschlüssel mit einem Vermerk, für welche Wohnung diese Schlüssel sind, in den Briefkasten des Vermieters ist die Wohnungsübergabe damit noch nicht abgeschlossen. Erst wenn der Vermieter Kenntnis davon hat, dass die Schlüssel in den Briefkasten gelegt wurden, handelt es sich um eine ordnungsgemäße Wohnungsrückgabe. Bestreitet der Vermieter, die Schlüssel erhalten zu haben, muss der Mieter beweisen, dass er sie zurückgegeben hat. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27.12.2018 (Aktenzeichen 2 T 28/18).

In dem Verfahren ging es um den Antrag auf Prozesskostenbeihilfe, die ein ehemaliger Mieter beantragte, da er vom Vermieter wegen Räumung der Wohnung verklagt worden war. Diese Klage hielt der Mieter jedoch nicht für gerechtfertigt. Er habe die Wohnungsschlüssel bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist in den Briefkasten des Vermieters geworfen. Eine Nachricht mit Angabe für welche Wohnung die Schlüssel habe er beigefügt. Der Vermieter gab jedoch an, weder die Schlüssel noch die Nachricht erhalten zu haben.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Prozesskostenbeihilfe wegen zu geringer Erfolgsaussichten für den Mieter ab. Dagegen legte der Mieter Beschwerde beim Landgericht Krefeld ein, das aber die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigte. Auch hier sah das Gericht keine Chance auf einen erfolgreichen Verfahrensverlauf für den Mieter.

Der Einwurf der Schlüssel mit der Information zu welcher Wohnung sie gehören, stelle zunächst grundsätzlich einen Akt dar, aus dem man die Besitzaufgabe des Mieters schließen könne. Der Besitz an der Wohnung ginge damit wieder auf den Vermieter über. Doch reiche die Besitzverschaffung für den Vermieter nicht ausreichend, um dies als Wohnungsübergabe zu werten. Es müsse auch sichergestellt sein, dass der Vermieter wieder über die Wohnung frei verfügen könne. Diese Verfügungsgewalt wäre aber erst gegeben, wenn der Vermieter von der Schlüsselrückgabe gewusst hätte, was dieser bestritt. Es sei nun Sache des Mieters zu beweisen, dass der Vermieter wirklich von den im Briefkasten eingeworfenen Schlüsseln gewusst habe. Dies aber konnte der Mieter nicht, so dass er im Rechtsstreit keinen Erfolg haben würde.

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