25. Dezember 2014 von Hartmut Fischer
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Rückgabe der Mietwohnung

Rückgabe der Mietwohnung

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25. Dezember 2014 / Hartmut Fischer

Rückgabe der Mietwohnung

Ein Mieter kann die Mietwohnung bereits drei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses zurückgeben. Verweigert der Vermieter dann die Rücknahme der Schlüssel ohne triftigen Grund, kann er später keine Mietentschädigung nach § 546a BGB fordern.  Das entschied das Landgericht Bonn in einem Urteil.

In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der seinen Mietvertrag gekündigt und bereits drei Monate vor dem Mietende die Wohnung zurückgeben wollte. Als er die Schlüssel zurückgeben wollte. Lehnte dies der Vermieter ab. Er gab an, dass er von der Rückgabe überrascht worden sei und dass er der Meinung war, man könne die Annahme der Schlüssel auch als Einverständnis zu einem früheren Vertragsende auslegen. Er verlangte darüber hinaus eine ordnungsgemäße Wohnungsrückgabe.

Nach dem Mietende verfügte er wegen der Verweigerung nicht über die Wohnungsschlüssel und verklagte seinen nun ehemaligen Mieter auf Nutzungsentschädigung wegen einer verspäteten Rückgabe. Das Amtsgericht gab ihm Recht doch der Mieter ging in Berufung vor das Landgericht, wo dieser gewann.

Die Richter waren der Meinung, dass die Bedingungen des § 546a BGB (Vorenthaltung der Mietsache) nicht gegeben seien.  Da der Vermieter die Wohnungsschlüssel nicht angenommen habe, sei er in Annahmeverzug nach § 293 BGB. Der Mieter hätte die Wohnung auch vor Mietende zurückgeben dürfen. Dies ergebe sich aus.

Der Vermieter sei früh genug auf die vorzeitige Rückgabe hingewiesen worden. Er hätte deshalb Zeit genug gehabt, den Mieter auf eine ordnungsgemäße Wohnungsrückgabe hinweisen und einen entsprechenden Termin vereinbaren können. Bei dieser Übergabe hätte im Übergabeprotokoll auch festgehalten werden können, dass die vorzeitige Übergabe das Mietverhältnis nicht vor Ablauf der Mietfrist beenden würde. Darüber hinaus könnte die Rückgabe der Schlüssel nicht als vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses ausgelegt werden.

Rechtliches

§ 546a BGB:
Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
§293 BGB:
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
§ 271 Abs. 2 BGB:
Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

 

Urteil des Landgerichts Bonn vom 05.06.2014 – Aktenzeichen 6 S 173/13

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