12. August 2025 von Hartmut Fischer
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Sie müssen sich nicht jede Belästigung gefallen lassen

Sie müssen sich nicht jede Belästigung gefallen lassen

© Okan Ekinci / Vecteezy

12. August 2025 / Hartmut Fischer

Vermieter und Mieter sind natürlich grundsätzlich daran interessiert, dass es ein friedliches Miteinander und Nebeneinander mit den Nachbarn gibt. Leider kommt es hier aber auch oft zu Problemen, weil andere Anlieger über die Stränge schlagen und auch vor dem Eigentum anderer nicht Halt machen. Doch Sie müssen sich nicht jede Belästigung gefallen lassen! Der Gesetzgeber hat eine ganze Reihe von Regelungen geschaffen, auf die sie zurückgreifen können.

Auch der Mieter ist geschützt

Sie müssen nicht bei jeder Belästigung aktiv werden – in vielen Fällen kann der Mieter auch direkt eingreifen (§ 862 BGB). Hier sollten aber klare Absprachen zwischen Vermieter und Mieter getroffen werden, wer bei welchen Belästigungen eingreift. Je nach Sachlage ist es auf jeden Fall empfehlenswert, einen Fachanwalt hinzuzuziehen.

Belästigung wird als „Einwirkung“ definiert

Grundsätzlich gilt, dass der Grundstückseigentümer jede „Einwirkung“ ausschließen darf (§ 903 BGB). Als Einwirkung gilt in diesem Zusammenhang nicht nur das Betreten des Grundstücks. Sie können sich auch andere Belästigungen (Lärm, Abfall, negative Gerüche, Blendung usw.) verbitten. Wird beispielsweise wieder einmal die Einfahrt zu ihrem Grundstück zugeparkt oder das Grundstück als „Wendehammer“ genutzt, können Sie gegen die Belästigung vorgehen.

Grenzen der zumutbaren Belästigung

„Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnlichen von einem anderen Grundstück ausgehenden Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.“ (§ 906 BGB). Wenn insbesondere gesetzliche Vorschriften oder DIN-Normen eingehalten werden, muss die Belästigung in den meisten Fällen hingenommen werden, solange sie sich nicht im Übermaß wiederholt. Es spielt auch eine Rolle, in welchem Umfeld es zu den Belästigungen kommt. Was in der Nähe von Fabrikanlagen noch als zumutbar angesehen wird, kann im Wohngebiet von den Gerichten ganz anders bewertet werden.

Findet in der Nähe Ihres Grundstücks etwa eine jährliche Kirmes statt, können Sie unter Umständen erwirken, dass die Kirmes untersagt wird (§ 1004 BGB – Unterlassung von Einwirkungen). Sollte das Fest allerdings Tradition haben, dürfte es schwer sein, sich hier durchzusetzen.

Belästigung nach allgemeinem Maßstab

Allerdings spielt die persönliche Empfindlichkeit – zum Beispiel gegenüber Lärm – bei der Bewertung der Belästigung keine Rolle. Zur Einschätzung geht man von einem „durchschnittlich empfindlichen Menschen“ aus. Auch hier kommt es im entscheidenden Fall auf das Gericht an, wie es diesen Menschen definiert.


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