25. Januar 2024 von Hartmut Fischer
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Sondernutzungsfläche für alle?

Sondernutzungsfläche für alle?

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25. Januar 2024 / Hartmut Fischer

Besitzt ein Wohnungseigentümer eine Sondernutzungsfläche, kann diese grundsätzlich nur von ihm genutzt werden (§ 3 Wohnungseigentumsgesetz – WEG). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn nur über diese Sondernutzungsfläche ein Bereich erreicht werden kann, der im Gemeinschaftseigentum steht. Dann muss der Inhaber der Sondernutzungsrechte zustimmen, wenn Mitbewohner die Sondernutzungsfläche betreten, um das Gemeinschaftseigentum zu erreichen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankfurt Main in einem Urteil vom 7.9.2023 (Aktenzeichen 2-13 S 98/21).

Forderung, sondernutzungsfläche betreten zu dürfen

Zu dem Verfahren vor dem Landgericht kam es aufgrund einer Klage eines Wohnungseigentümers. Er verlangte von einem anderen Wohnungseigentümer, ihm Zutritt zu desssen Sondernutzungsfläche (einer Hoffläche) zu gewähren. Die Hochfläche befand sich im Sondernutzungsrecht des Beklagten. Allerdings konnte nur über diese Sondernutzungsfläche der im Gemeinschaftseigentum liegende Gartenbereich erreicht werden. Der Inhaber des Sondernutzungsrecht weigerte sich, den Zugang zum Gartenbereich über seine Sonderneutzungsfläche zu gestatten. Vor dem zuständigen Amtsgericht konnte sich der Kläger hiergegen nicht durchsetzen. Darum ging er vor dem Landgericht Frankfurt am Main in Berufung.

landgericht: sondernutzungsfläche darf betreten werden

Tatsächlich konnte er sich dort durchsetzen. Das Landgericht entschied zu seinen Gunsten und stellte fest, dass der Kläger die Sondernutzungsfläche betreten dürfe, um den im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenbereich zu erreichen. In seiner Begründung stellte das Gericht zunächst fest, dass ein Sondernutzungsrecht die Mitnutzung der Sonderneutzungsfläche durch die anderen Eigentümer grundsätzlich ausschließe.

Im vorliegenden Fall hatder Kläger einen Anspruch auf Mitgebrauch der gemeinschaftlichen Gartenanlage. Da kein anderer Zugang zum Gartenbereich möglich ist, muss der Beklagte akzeptieren, dass die anderen Wohnungseigentümer trotz Sondernutzungsrecht des Beklagten die umstrittene Sonderneutzungsfläche als Zugang zum Gemeinschaftseigentum (Gartenanlage) nutzen.


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