24. Januar 2024 von Hartmut Fischer
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Neue Steigleitungen sind keine Modernisierungsmaßnahme

Neue Steigleitungen sind keine Modernisierungsmaßnahme

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24. Januar 2024 / Hartmut Fischer

 Tauscht ein Vermieter elektrische Steigleitungen aus, um sicherzustellen, dass die Mieter moderne, handelsübliche Elektrogeräte in ihren Wohnungen betreiben können, stellt dies keine Modernisierungsmaßnahme dar. Die Maßnahme führt nicht zu einer Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnungen, sondern dienen der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands, zu dem der Vermieter verpflichtet ist. Eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnaahmen ist in diesem Fall ausgeschlossen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Bremen in einem Urteil vom 2.11.2023 (Aktenzeichen 2 S 258/20).

Neue Stegleitungen für moderne Elektrogeräte

Zu dem Verfahren kam es weil ein Vermieter nach diversen Arbeiten im Haus eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen geltend machte. Im Rahmen der Arbeiten wurden unter anderem die Elektrosteigleitungen im Treppenhaus erneuert. Der Vermieter begründete die Erneuerung damit, dass die Stromversorgung dem aktuellen Stand der Technik angepasst werden sollte. Dadurch würde gewährleistet, dass jeder Mieter die allgemein üblichen Haushaltsgeräte und andere technische Einrichtungen gefahrlos und störungsfrei nutzen kann. Ein Mieter sah darin keine Modernisierungsmaßnahme und akzeptierte die Mieterhöhung nicht. Der Vermieter klagte deshalb vor dem zuständigen Amtsgericht.

Amtsgericht: Keine Modernisierungsmaßnahme

Dort hatte er jedoch keinen Erfolg. Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Das Gericht sah keinen Grund für eine  Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Berufung beim Landgericht Bremen ein.

Landgericht bestätigt Urteil

Doch hier war man der gleichen Meinung wie das Amtsgericht. Die Erneuerung der elektrischen Steigleitungen könnten nicht als eine Modernisierungsmaßnahme angesehen werden, die eine Mieterhöhung rechtfertige. Der Vermieter könne sich auch nicht auf eine Verbesserung des Gebrauchswerts nach § 555b Nr. 4 BGB berufen. Er sei vielmehr verpflichtet, die Steigleitungen zu erneuern, wenn dies notwendig ist, um moderne, handelsübliche Elektrogeräte in den Mietwohnungen betreiben zu können. Die Nutzung solcher Geräte gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, der vom Vermieter gewährleistet werden müsse (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Stellung entsprechender Leitungen könne deshalb nicht als Modernisierungsmaßnahme angesehen werden.


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