29. September 2023 von Hartmut Fischer
Teilen

Modernisierungsmieterhöhung mit Modernisierungsankündigung begründen

Modernisierungsmieterhöhung mit Modernisierungsankündigung begründen

© fizkes / shutterstock

29. September 2023 / Hartmut Fischer

Eine Modernisierungs­miet­erhöhung kann mit einer Modernisierungs­ankündigung begründet werden. Dies ist auch möglich, wenn die tatsächlichen Gesamtkosten nicht angegeben werden. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2023 hervor (Aktenzeichen VIII ZR 106/21).

erhöhung durch modernisierungsankündigung begründet

In dem Verfahren ging es um eine Modernisierungsmieterhöhung, die dem Mieter nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen (Wärmedämmung) angebracht wurde. Zur Begründung der Erhöhung wurde auf das Ankündigungsschreiben verwiesen, das der Mieter vor der Durchführung der Maßnahmen erhalten hatte. Die real entstandenen Kosten wurden im Erhöhungsschreiben nicht genannt.

Mieter klagt gegen erhöhungsverlangen …

Der Mieter hielt das Erhöhungsverlangen für unzulässig. Da man sich nicht einigen konnte, ging der Vermieter vor Gericht und konnte sich sowohl vor dem zuständigen Amtsgericht als auch im Berufungsverfahren durchsetzen. Daraufhin ging die Mieterin in Revision vor den Bundesgerichtshof. Doch auch dort hatte sie keinen Erfolg.

… und unterliegt auch vor dem Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass zur Begründung einer Modernisierungsmieterhöhung auf die Modernisierungsankündigung verwiesen werden darf. In der Ankündigung würde schon ausreichend auf die Maßnahme (Wärmedämmung) hingewiesen, die zu Energieeinsparung (Heizkosten) bei den Mietern führe. Im Ankündigungsschreiben wurde

  • die Wärmedämmung der Hausfassade ordnungsgemäß angekündigt und
  • mitgeteilt, dass die Hausfassade mit einer Wärmedämmung versehen werde, wodurch der Mieter Heizkosten spare.

Aufgrund dieser Informationen könne der Mieter die Plausibilität der Mieterhöhung nachvollziehen.

gesamtkostenangabe ist entbehrlich

Dass in dem Erhöhungsverlangen keine Gesamtkosten genannt wurden, spielt dabei keine Rolle. Der Mieter könne aus der Bezugnahme auf die Modernisierungsankündigung erkennen, dass zumindest die veranschlagten Kosten aufgewandt wurden. Dies reiche, um eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Überdies könne der Mieter auch das ihm zustehende Recht auf Auskunft und Belegeinsicht jederzeit geltend machen.


das könnte sie auch interessieren

Rauchwarnmelder sind kein Grund zur Mieterhöhung
Modernisierungsmaßnahmen: Gesamtkosten reichen für Mieterhöhungsverlangen
Mieterhöhung: Mieter macht wohnwertmindernde Merkmale geltend


 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.