11. August 2023 von Hartmut Fischer
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Rauchwarnmelder sind kein Grund zur Mieterhöhung

Rauchwarnmelder sind kein Grund zur Mieterhöhung

© Andrey_Popov / Shutterstock

11. August 2023 / Hartmut Fischer

Tauscht der Vermieter die zuvor gemieteten Rauchwarnmelder gegen gekaufte Geräte aus, stellt dies keine Modernisierungsmaßnahme dar. Der Austausch rechtfertigt deshalb auch keine Modernisierungs-Mieterhöhung dar. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 24.5.2023. (Aktenzeichen VIII ZR 213/21).


Hier können Sie das Originalurteil nachlesen


gemietete rauchwarnmelder durch gekaufte ersetzt

In dem Streitfall ging es um Mietwohnungen, in die der Vermieter zunächst gemietete Rauchwarnmelder eingebaut hatte. Die dadurch entstehenden Kosten legte er über die Betriebskosten auf die Mieter um, die sich aber weigerten, diese Kosten zu akzeptieren.

Darum kündigte der Vermieter den Mietvertrag für die Rauchwarnmelder und ließ Melder einbauen, die er gekauft hatte. Die Melder wurden in die bereits vorhandenen Fassungen eingesetzt. Mit der Neuanschaffung und -montage begründete er anschließend eine Modernisierungs-Mieterhöhung. Da sich die Mieter weigerten, den Mehrbetrag zu zahlen, kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

BGH: rauchwarnmelder kein grund zur modernisierungs-mieterhöhung

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Vermieter die Miete nicht erhöhen durfte. Grundsätzlich kann der Neueinbau von Rauchmeldern als nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts angesehen werden. Eine Modernisierungsmieterhöhung wegen einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB kann deshalb zu einer Modernisierungserhöhung berechtigen.

austausch bringt keine wohnwertverbesserung

Im vorliegenden Fall handelte es sich aber um den Austausch der Rauchwarnmelder. Dies würde eine Modernisierungsmieterhöhung nur rechtfertigen, wenn es durch den Wechsel der Geräte auch zu einer Verbesserung des Wohnwertes gekommen wäre.

Dass der Vermieter die Kosten für die gemieteten Rauchwarnmelder nicht gelten machen konnte, spielte für das Gericht keine Rolle. Das berechtige den Vermieter nicht, die Kosten für den Austausch der Geräte auf die Mieter umzulegen.


Vom Mieter installierte Rauchwarnmelder
Kosten für Abfallbehälter- und Rauchmelder-Kontrolle umlegbar
Wartungskosten für Rauchmelder


 

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