11. November 2022 von Hartmut Fischer
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Kosten für Abfallbehälter- und Rauchmelder-Kontrolle umlegbar

Kosten für Abfallbehälter- und Rauchmelder-Kontrolle umlegbar

© Iven O. Schloesser / Shutterstock

11. November 2022 / Hartmut Fischer

Beauftragt ein Vermieter einen Dienstleister, die korrekte Müllentsorgung zu kontrollieren und sicherzustellen, können die hierbei entstehenden Kosten auf die Mieter umgelegt werden. Das Gleiche gilt auch für die regelmäßige Prüfung der Rauchmelder. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 05.10.2022 (Aktenzeichen VIII ZR 117/21).

vermieter lässst mülltonnen überprüfen

In dem Streit ging es um ein vom Vermieter erteilten Auftrag an einen Dienstleister. Diese kontrollierte die Mülltonnen und sortierte falsch eingeworfenen Abfall in die richtigen Gefäße um. Die Kosten legte der Vermieter um.

mieter lehnt kostenübernahme ab

Ein Mieter weigerte sich jedoch, die auf seine Wohnung entfallenden Kosten von 13,66 € zu zahlen. Er meinte, er trennt seinen Abfall korrekt. Deshalb lehnt er die Beteiligung an den Kosten der „Nach-Sortierung“ ab. Der Streit ging vor Gericht bis zum Bundesgerichtshof,  vor dem der Kläger auch unterlag. Die Richter entschieden, dass die Kosten für die „Abfallkontrolleure“ zu den Ausgaben der Müllbeseitigung gehören.

BGH: Kontrolle gehört zu den betriebskosten

Das Gericht stellte in seiner Begründung fest, dass in der Betriebskostenverordnung § 2 Ziffer 8 die Müllsortierung durch einen Dienstleister nicht direkt genannt werde. Der Begriff der Müllbeseitigung muss aber weit ausgelegt werden. Dass die nachträgliche Prüfung und Nach-Sortierung von einzelnen Mieterinnen und Mietern verursacht wurden, spielte für den Bundesgerichtshof keine Rolle.

Begriff müllbeseitigung dehnbar auszulegen

Laut BGH fällt dieser Service unter „Müll­beseitigung“ und die Kosten dafür dürfen nach der Betriebs­kosten­verordnung auf die Mieter umgelegt werden. Die konkrete Dienst­leistung werde in der Verordnung zwar nicht ausdrücklich erwähnt, heißt es in dem Urteil vom 5. Oktober. Der Begriff „Müll­beseitigung“ sei aber weit auszulegen. Dass der Dienst­leister nur beauftragt wurde, weil ein Teil der Mieter sich beim Müll­trennen nicht an die Vorschriften hielt, spielte für die obersten Zivil­richterinnen und -richter in Karlsruhe keine Rolle.

auch kontrolle der Rauchmelder ist umlegbar

In selben Verfahren ging es auch um die Kosten der regelmäßigen Kontrolle der Rauchmelder. Auch hier entschieden die Richter, dass die Prüfkosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Nach § 1 Absatz 1 der Betriebskostenverordnung gehören zu den Betriebskosten alle Ausgaben,

„die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen“.

Deshalb könnten die wiederkehrenden Wartungskosten auch als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.


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