10. Juni 2020 von Hartmut Fischer
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Müllentsorgung: Nicht trennen kann teuer werden

Müllentsorgung: Nicht trennen kann teuer werden

10. Juni 2020 / Hartmut Fischer

 

Grundsätzlich sind die Mülltonnen im Besitz des Vermieters. Eigentümer bleibt das Entsorgungsunternehmen, das die Gefäße zur Verfügung gestellt hat. Wo liegt hier der Unterschied? Vereinfacht ausgedrückt gehört die Sache einem Eigentümer, so dass er hierüber frei verfügen kann, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen dem entgegenstehen. Der Besitzer hat das Recht über eine Sache nur begrenzt zu verfügen, weil sie ihm nicht gehört. Im Mietrecht ist in fast allen Fällen der Vermieter der Eigentümer, der Mieter jedoch der Besitzer der Wohnung.

Da der Vermieter Besitzer der Tonnen ist, kann das Entsorgungsunternehmen die zur Verfügung gestellten Gefäße nicht einfach wegnehmen. Entfernt das Unternehmen die Müllgefäße, handelt es sich um eine Besitzentziehung nach § 861 BGB. Die Tonnen können deshalb nicht entfernt werden, dürfen aber ungeleert stehen bleiben oder gegen eine Sondergebühr entleert werden.

Werden die Tonnen aber widerrechtlich entfernt und entstehen dem Vermieter dadurch zusätzliche Kosten – beispielsweise durch Ersatzbeschaffung – kann er gegenüber dem Entsorgungsbetrieb dennoch keine Schadenersatzforderungen geltend machen. Er ist zwar der Besitzer der Tonnen, der Besitz ist aber aufgrund der Fehlbefüllung gestört. Außerdem entstehen die gleichen Kosten, wenn der Betrieb die Mülltonnen nicht geleert hätte. (Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 01.10.2019 (Aktenzeichen 4 U 774/19).

Wann muss keine Leerung erfolgen?

Der Entsorger kann die Tonnen nicht einfach stehen lassen, wenn ein nur geringer Teil des Inhalts nicht korrekt ist. Wie viel Falschmengen akzeptabel sind, legen die zuständigen Behörden fest (meist sind es um die 20 %). Wird die Grenze überschritten, kann die Tonne allerdings stehen bleiben. Weiter Gründe, die dazu führen, dass die Tonnen nicht mitgenommen werden muss können beispielsweise sein:

Tonne wurde zu spät bereitgestellt (deshalb am besten am Vorabend des Abholtages herausstellen).
Deckel der Tonne kann nicht korrekt geschlossen werden.
Tonne ist zwar geschlossen, aber zu schwer.
Entsorgungsfahrzeug kommt nicht bis zur Mülltonne (z. B. bei Glatteis).

Mehrkosten müssen Mieter tragen

Die Mieter sind letztlich verantwortlich dafür, dass der Müll ordnungsgemäß getrennt wird. Halten sie sich nicht daran, können Ihnen die zusätzlich entstehenden Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung angelastet werden. Mehrkosten, die beispielsweise durch Überprüfung der Tonnen und eventuell notwendiges Nachsortieren anfallen, stellen Betriebskosten nach § 556 Abs. 1 BGB (Vereinbarung von Betriebskosten) und § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung – BetrVO (Umlagefähigkeit der Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung) dar (Urteil des Amtsgerichts Frankenthal vom 15.02.2019 (Aktenzeichen 3a C 288/18).

Empfindliche Bußgelder drohen

Viele glauben immer noch, dass das Mülltrennen eine Privatsache sei und man auf freiwilliger Basis den Abfall sortiert. Das ist ein Trugschluss, der letztlich sehr teuer werden kann. Seit 2012 gilt das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG), das seit 2015 das Trennen des Mülls – auch des Bioabfalls – vorschreibt.

Nicht zu trennen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die zum Teil sehr empfindlichen Geldbußen nach sich zieht. Die Strafen werden von den Bundesländern festgelegt.


Hier finden Sie die Bußgeldkataloge der einzelnen Bundesländer


Ob diese Bußgelder auf die Mieter umgelegt werden können, ist unter Juristen umstritten. Allerdings vertritt die Mehrheit die Meinung, dass dies durchaus möglich ist.

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