16. Februar 2017 von Hartmut Fischer
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Standort einer Luftwärmepumpe

Standort einer Luftwärmepumpe

16. Februar 2017 / Hartmut Fischer

Befindet sich eine Wärmepumpe näher als drei Meter vom Nachbargrundstück, kann der Nachbar die Entfernung der Pumpe verlangen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg am 14.01.2017 entschieden (Aktenzeichen des Urteils: 14 U 2612/15)

In dem Streit ging es um eine Luftwärmepumpe, die sich zwei Meter vom Nachbargrundstück entfernt befand. Der Nachbar des Pumpenbesitzers verlangte die Beseitigung der Pumpe. Er begründete dies mit der Unzumutbarkeit der Geräusche, die die Pumpe verursache.

Sowohl das Landgericht Nürnberg-Fürth als auch das Oberlandesgericht Nürnberg gaben dem Nachbarn Recht und verklagten die Pumpenbesitzer auf Entfernung der Wärmepumpe. Die Richter des OLGs verwiesen auf die Bayerische Bauordnung, die eine Abstandsfläche von mindestens drei Metern vorschreibe (Artikel 6 Abs. 5). Dies gelte auch für „andere Anlagen“, zu denen die Wärmepumpe zähle.

Rechtliches

Bayerische Bauordnung: Art. 6 Abs. 1: Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. …

Die Richter stellten ausdrücklich fest, dass nicht die Größe einer Anlage entscheidend sei, sondern die hiervon ausgehenden Emissionen. Die Abstandsregelung sollte auch dazu beitragen, den Nachbarfrieden sicherzustellen. Die unbestreitbare Lärmbelästigung der Pumpe würde jedoch diesen Frieden gefährden.

§ 912 BGB sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da hier ausdrücklich von einem Gebäude gesprochen werde.

Rechtliches

§ 912 BGB – Überbau; Duldungspflicht:
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

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