21. Februar 2017 von Hartmut Fischer
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Bausparverträge kündbar

Bausparverträge kündbar

21. Februar 2017 / Hartmut Fischer

Der Bundesgerichtshof hat am 21.02. entschieden, dass Bausparverträge 10 Jahre nach der Zuteilungsreife gekündigt werden können, auch wenn die Bausparsumme nicht komplett angespart wurde (Entscheidung zu den Aktenzeichen AZ: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Die Kündigung bei Erreichung der Bausparsumme war bereits vor dieser Entscheidung unstrittig.

Das Gericht bestätigte die Auffassung der Bausparkassen, dass sie Darlehensnehmer und der Bausparer Darlehensgeber sei. Aufgrund der schlechten Verzinsung von Kapitalanlagen nutzten aber immer mehr den Bausparvertrag als Kapitalanlage, was nach Meinung der Richter nicht im Sinne dieses Modells sei, dass der Förderung von Bauvorhaben dienen solle.  

Der BGH schloss sich der Meinung der Bausparkassen an, dass die Nutzung des Bausparvertrages als Sparmodell eine Zweckentfremdung der Verträge sehen. Als Darlehensnehmer beriefen sich die Kassen auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB und kündigten Verträge, die seit mindestens zehn Jahre zuteilungsreif sind, dessen Darlehen aber nicht abgerufen wurden.

Rechtliches

§ 489 Abs 1 Nr. 2 BGB: § 489: Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, … in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

Die Richter stellten fest, dass die Verträge von der Kasse gekündigt werden können, wenn die Sparer zehn Jahre lang das ihnen zustehende Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen hätten. Das Ansparen diene dazu, einen Darlehens-Anspruch zu erlangen. Dieser Anspruch bestehe aber ab der Zuteilungsreife. 

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