6. Juni 2013 von Hartmut Fischer
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Steuerliche Entlastungen für Hochwasser-Opfer

Steuerliche Entlastungen für Hochwasser-Opfer

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6. Juni 2013 / Hartmut Fischer

Für viele Hauseigentümer steht jetzt die Existenz auf dem Spiel. Das Hochwasser hat einen großen Teil des Hauses zerstört, Inventar wurde unbrauchbar. Aber auch die Mieter stehen vor dem Nichts und es damit zu rechnen, dass so mancher seine Miete in der nächsten Zeit nur schwer aufbringen kann. Wer kann jetzt auf Hilfe hoffen? Unbürokratische Hilfe wurde seitens der Politik zugesagt – hier dürfte wohl in der nächsten Zeit etwas geschehen. Doch auch das Finanzamt kann jetzt zur Hilfe herangezogen werden.

Grundsätzlich gelten durch Unwetter notwendig gewordene Reparaturen beziehungsweise Ersatzbeschaffungen für die Wohnung, den Hausrat, die Möbel und auch die Kleidung als außerordentliche Belastungen. Dabei werden die Wiederbeschaffungskosten zugrunde gelegt.

Von den Wiederbeschaffungskosten müssen aber Leistungen Dritter abgezogen werden. Öffentliche Mittel, Versicherungsleistungen usw. müssen auch dann berücksichtigt werden, wenn der Betroffene mit den Hilfen rechnen kann, die Zahlungen aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der zu erwartende Betrag muss dann geschätzt und abgezogen werden. Der entsprechende Steuerbescheid erfolgt in diesem Fall vorläufig.

Allerdings kann nicht alles, was verloren ging, geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) spricht in einem Urteil nur vom Ersatz der existenziell notwendigen Vermögensgegenstände. So sind leider auch Kosten für den Keller oder die Garage, die Außenanlage und die Freizeit- und Hobbyräume von einer steuerlichen Anrechnung ausgenommen.

Kosten eines Kredits, der den außergewöhnlichen Belastungen (siehe oben) eindeutig zugeordnet werden kann, können ebenfalls in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Wer für die Wiederbeschaffung oder die Schadensbeseitigung einen Kredit aufnehmen muss, macht auch die Kreditzinsen geltend. Vorausgesetzt, sie lassen sich eindeutig den außergewöhnlichen Belastungen zuordnen.

Allerdings wird von dem Steuerzahler erwartet, dass er auch selbst vorsorgt und eine zumindest „allgemein übliche und zumutbare“ Versicherung gegen Schäden abgeschlossen hat. Bei dem vorliegenden Überflutungs-Chaos kann jedoch damit gerechnet werden, dass der Katastrophenerlass in Kraft gesetzt wird. Dieser Erlass soll sogenannte unbillige Härte vermeiden. Er würde insbesondere den Betroffenen zugutekommen, die nicht ausreichend versichert sind.

Für die Schadensbeseitigung hat man übrigens drei Jahre Zeit. Notwendige Baumaßnahmen müssen innerhalb dieser Frist beginnen. Sie müssen dann nicht abgeschlossen sein. Nach drei Jahren könnte das Finanzamt den zeitlichen Zusammenhang zur Naturkatastrophe nicht mehr anerkennen.

Vermieter können die Kosten für die Gebäudeversicherung auf die Mieter umlegen. Geschieht dies nicht, gelten die Versicherungskosten als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.

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