10. Juni 2013 von Hartmut Fischer
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Mangelnder Winterdienst – weniger Geld

Mangelnder Winterdienst – weniger Geld

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10. Juni 2013 / Hartmut Fischer

In einem jetzt ergangenen Urteil stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass ein sogenannter „Winterdienstvertrag“ als Werkvertrag anzusehen ist. Damit besteht die Möglichkeit, bei nicht zufriedenstellender Arbeit, die Zahlung zu kürzen.

Geklagt hatte ein Unternehmen, dass mit einem Grundstückseigentümer einen „Reinigungsvertrag Winterdienst“ abgeschlossen hatte. Danach war die Firma verpflichtet zwischen dem 01.11. und dem 30.04., die in einem Vertrag vereinbarten Flächen gemäß den Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes des Bundeslandes und der kommunalen Satzung von Schnee frei zu halten und bei Glätte zu bestreuen. Der Grundstückseigentümer hatte sich jedoch geweigert, das volle vereinbarte Honorar zu zahlen. Er verwies darauf, dass die vertraglich zu erbringenden Leistungen an verschiedenen Tagen nicht vollständig erbracht wurden.

Das Unternehmen klagte nun auf Zahlung der vom Grundstückseigentümer einbehaltenen Beträge. Der Kläger konnte sich in erster und zweiter Instanz durchsetzen, da die Richter den Vertrag als eine überwiegend dienstvertragliche Vereinbarung ansahen, für die eine Minderung der Vergütung – auch bei Schlechtleistung – nicht vorgesehen sei.

Dieser Ansicht folgte der BGH jedoch nicht. Die dortigen Richter stuften der Vertrag als Werkvertrag ein. Gegenstand des Werkvertrages könne auch ein Erfolg sein, der durch Arbeiten oder Dienstleistungen herbeigeführt würde. Im vorliegenden Fall war Gegenstand des Vertrages, dass Schnee und Eis bekämpft werden sollten. Der Erfolg sei darin zu sehen, dass die Gefahrenquellen beseitigt würden.

Einer Abnahme des Werkes bedürfe es nicht. Es sei ja gerade Sinn und Zweck des Winterdienstes, dass dieser vom Unternehmer versehen werde, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis prüfen und billigen solle. Hat der Unternehmer seine Verpflichtung unvollständig erfüllt, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei im vorliegenden Fall entbehrlich. Die Vergütung könne deshalb entsprechend gemindert werden.

Der BGH verwies das Verfahren wieder an das Berufungsgericht zurück. Hier muss nun festgestellt werden, ob beziehungsweise in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst nicht erfüllt wurde.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2013 – Aktenzeichen VII ZR 355/12

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