28. Mai 2020 von Hartmut Fischer
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Steuern: Wenn der Vermieter im Haus wohnt

Steuern: Wenn der Vermieter im Haus wohnt

28. Mai 2020 / Hartmut Fischer

Häufig wohnen Vermieter selbst in der ansonsten vermieteten Immobilie. Für den von ihm genutzten Immobilienteil kann er bei energetischen Sanierungen Fördermittel in Form einer Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Basis hierfür sind die Regelungen des § 35c Einkommensteuergesetzes (EstG) „Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“.


Inhalt:
Umfang der Förderung
Was wird gefördert?
Voraussetzung für die Förderung
Bescheinigung des Leistungserbringers


Umfang der Förderung

Mit Hilfe der Förderung kann man bis zu 20 % der förderungsfähigen Kosten, maximal 40.000 Euro an Steuern für ein ganzes Objekt sparen. Wird die Immobilie auch vermietet, können Sie lediglich den Anteil, den Sie selbst nutzen in Abzug bringen

Angenommen Sie besitzen eine Immobilie mit insgesamt 400 Quadratmeter Wohnfläche und nutzen darin eine Wohnung von 100 Quadratmetern stehen Ihnen also maximal 10.000 Euro an Steuerersparnis zur Verfügung. Diese verteilen sich auf drei Jahre:

Veranlagung für Prozent der förderungsfähigen Kosten Maximale
Steuerersparnis
das Jahr, in dem die Baumaßnahme abgeschlossen wurde 7 % 3.500,00 €
das erste Folgejahr  7 % 3.500,00 €
das zweite Folgejahr 6 % 3.000,00 €

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Was wird gefördert?

Im Gesetz ist festgelegt, welche Maßnahmen förderungsfähig sind:

Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und  Geschossdecken.
Erneuerung der Fenster, Außentüren und der Heizungsanlage.
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage.
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Andere Maßnahmen werden nicht gefördert.

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Voraussetzungen für die Förderung

Um die Förderung zu erhalten, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

Das Gebäude muss bei Durchführung der Maßnahmen älter als zehn Jahre sein.

Die Arbeiten müssen von einem anerkannten Fachunternehmen durchgeführt werden.

Es müssen die energetischen Mindestanforderungen erfüllt werden. Diese werden per Rechtsverordnung bestimmt.

Es muss eine Rechnung in deutscher Sprache vorgelegt werden können, aus der die förderungsfähige Maßnahme, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objektes ersichtlich ist.

Die Zahlung muss auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgen. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen.

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Bescheinigung des Leistungserbringers

Wer den Steuerabzug geltend machen will, muss eine Bescheinigung des Fachunternehmens vorlegen, das die Arbeiten durchgeführt hat. Der Inhalt und Aufbau der Bescheinigung ist vom Bundesministerium der Finanzen in einem Rundschreiben festgelegt worden.


Das Rundschreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 31.0220 finden Sie hier


 

Der Aussteller darf die Bescheinigung auch per E-Mail an den Bauherren verschicken. Für Eigentumswohnungen gilt, dass die Bescheinigung für jede Wohnung einzeln ausgestellt werden muss.

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