Therapiehund in einer Wohnanlage

Therapiehund in einer Wohnanlage
© Antonio Gravante / Vecteezy
Errichtet ein Schwerbehinderter hinter der mitgemieteten Terrasse auf dem Gemeinschaftseigentum einen Zaun, ist dies nicht zulässig. Das gilt auch für einen Bereich, der für den Auslauf eines Therapiehundes genutzt werden soll. Das entschied das Amtsgericht Brandenburg in einem Urteil vom 06.05.2025 (Aktenzeichen 31 C 153/24).
Mieter erstellt hüfthohen Zaun auf Gemeinschaftseigentum
In dem Verfahren ging es um eine hüfthohe Umzäunung um ein rund 4 × 4 Meter großes Areal, die ein Mieter auf der Gemeinschaftsfläche einer Wohneigentumsanlage errichtet hatte. Der Vermieter verlangte vom Mieter, dass dieser den Zaun wieder entferne.
Ist der Zaun genehmigt oder nicht?
Der Mieter behauptet, dass der hüfthohe Zaun vom Vermieter genehmigt wurde. Der Vermieter widersprach. Dem Mieter wurde lediglich erlaubt, einen Bereich optisch einzugrenzen. Damit sei aber keine Umzäunung gemeint, mit der dem Hund der Beklagten ein bestimmter Bereich als Auslauf zur Verfügung gestellt wird.
Der Vermieter sah in dem errichteten Zaun eine Vertragsverletzung. Hinzu kommt nach seiner Ansicht, dass in das äußere Erscheinungsbild der Anlage eingegriffen wurde. Deshalb müsse er den Zaun auch nicht dulden.
Mieter pocht auf Rechte für Behinderte
Doch der Mieter war körperbehindert und auf den Therapiehund angewiesen. Er weigerte sich deshalb auch nach mehreren Abmahnungen, den Zaun zu entfernen. Er berief sich dabei auf § 554 BGB. Danach könne der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaube, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen diene. Würde ihm der errichtete Zaun untersagt, sei dies eine Benachteiligung ohne sachlichen Grund (§ 20 AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).
Da der Mieter den Zaun nicht entfernte, klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht Brandenburg. Das Amtsgericht entschied, dass der Aufbau des Zauns einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstelle (§ 541 BGB).
Amtsgericht: Zaun muss entfernt werden
Das Amtsgericht stellte klar, dass sich das Benachteiligungsverbot nach dem Grundgesetz (Art. 3 GG) und dem AGG lediglich nicht auf die Umzäunung bezieht. Vielmehr ginge es hier darum, dass die Haltung eines Therapiehundes in der Wohnung oder auf der mitvermieteten Terrasse normalerweise nicht untersagt werden kann.
Hier wurde aber kein angemieteter Bereich genutzt. Die sich außerhalb des angemieteten Bereichs befindliche Gemeinschaftsfläche darf der Mieter – so das Gericht – nicht den eigenen Vorstellungen entsprechend, gestalten. Das Gericht sieht das Benachteiligungsverbot in diesem Fall als zu weit ausgelegt Auch § 554 BGB spielt hier keine Rolle. In § 554 BGB geht es um bauliche Veränderungen der Mietsache. Im zu entscheidenden Fall ging es jedoch um die räumliche Erweiterung der Gebrauchsrechte des Mieters.