18. Oktober 2023 von Hartmut Fischer
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Tod des Mieters: Wer übernimmt die Wohnung?

Tod des Mieters: Wer übernimmt die Wohnung?

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18. Oktober 2023 / Hartmut Fischer

Lebte der Mieter einer Wohnung bereits längere Zeit vor seinem Tod in einer Pflegeeinrichtung (hier eineinhalb Jahre) besteht kein gemeinsamer Haushalt mit dem Sohn in der Mietwohnung. Ist der Sohn Erbe, kann der Vermieter ihm deshalb binnen eines Monats nach Bekanntwerden des Todes mit gesetzlicher Frist kündigen. Das stellte das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 04.07.2023 fest (Aktenzeichen 67 S 120/23).

Sohn besteht auf gemeinsamen Haushalt mit dem Toten

In dem Verfahren klagte der Vermieter gegen den Sohn seines inzwischen verstorbenen Mieters. Er hatte ihm gekündigt, dieser weigerte sich aber, die Wohnung zu räumen. Er vertrat die Ansicht, dass er in den Mietvertrag seines Vaters eingetreten sei, da er mit diesem vor seinem Tod zusammen in einem Haushalt in der Wohnung gelebt habe.

vater vor seinem Tod bereits eineinhalb jahre im Pflegeheim

Allerdings lebte der Vater vor seinem Tod bereits rund anderthalb Jahre in einer Pflegeeinrichtung. Aus medizinischer Sicht war auch nicht damit zu rechnen, dass er noch einmal in seine Wohnung zurückkehren würde.

Sohn unterliegt vor amtsgericht und geht in berufung

Da sich Vermieter und Sohn des Mieters nicht einigen konnten, klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte. Dort unterlag der Sohn, woraufhin er in Berufung vor das Landgericht Berlin ging.

Landgeericht: Sohn nur als Erbe mietberechtigt

Das Landgericht entschied, dass der Sohn weiter Mieter der Wohnung bleibt. Allerdings stellte es in seiner Begründung klar, dass der Mieter kein Eintrittsrecht nach § 563 Abs. 2 BGB gehabt hatte. Da sich der Vater bei seinem Tod in einem Pflegeheim befand, hätte kein gemeinsamer Haushalt bestanden.

Allerdings hatte der Sohn als Erbe ein Recht auf Übernahme des Mietverhältnisses nach § 564 Abs. 1 BGB. In diesem Fall hätte der Vermieter innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todes dem Sohn mit gesetzlicher Frist kündigen müssen. Da dies nicht geschehen war, wurde das Mietverhältnis fortgesetzt und der Vermieter hatte keine Kündigungsmöglichkeit.


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