14. Juli 2020 von Hartmut Fischer
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Transparenzgebot und Strompreiserhöhung

Transparenzgebot und Strompreiserhöhung

14. Juli 2020 / Hartmut Fischer

Bei der Erhöhung von Strompreisen hat der Kunde in den meisten Fällen die Möglichkeit, ein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Da dieses Kündigungsrecht zeitlich begrenzt ist, dürfen die Anbieter die Erhöhung nicht unter anderen Informationen „verstecken“.  Sie müssen den Kunden so informieren, dass dieser prüfen kann, ob er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen will oder nicht. Das stellte das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 26.06.2020 fest (Aktenzeichen 6 U 304/19).

In dem Verfahren ging es um eine E-Mail, die ein Energieanbieter seinen Kunden zusandte. Die Mail wurde mit dem Betreff „Aktuelles zu Ihrem Energie­liefer­vertrag“ versandt. Im laufenden Text der Mitteilung fand sich der Hinweis, dass die Rechnung als Anlage beigefügt wurde. Weiter unten im Text wurde dann darauf hingewiesen, dass der Rechnung weitere wichtige Informationen zum Stromliefervertrag beigefügt wurden.

Die Anlage bestand aus mehreren Seiten, wovon die erste die Rechnung war. Es folgten die „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“. In diesen Erläuterungen fand man dann unter dem Punkt „Erhöhung Ihres Strom­preises“ eine Übersicht der neuen Arbeits- und Grundpreise. Da die bis dahin gültigen Preise nicht aufgeführt wurden, bestand keine direkte Vergleichsmöglichkeit

Diese Information wollte das Oberlandesgericht nicht als ausreichend anerkennen. Die Richter sahen hier einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Die Energielieferanten müssten in jedem Fall noch vor Ende der Abrechnungsperiode über Preiserhöhungen informieren. Diese Informationen müssten in transparenter und verständlicher Form über die beabsichtigte Preiserhöhung informieren. Darüber hinaus müsse der Anbieter den Kunden auch auf sein Rücktrittsrecht hinweisen.

Im vorliegenden Fall hätte man die Informationen zur Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt. Dies hielt das Oberlandesgericht nicht für zulässig. Da es aber an einer höchstrichterlichen Entscheidung fehlt, ließ das Gericht die Revision vor dem Bundesgerichtshof zu. Ob das beklagte Unternehmen diese einlegen wird, ist derzeit offen.

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