4. August 2010 von Hartmut Fischer
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Auch bei Gaspreiserhöhung sind Sonderkunden etwas besonderes

Auch bei Gaspreiserhöhung sind Sonderkunden etwas besonderes

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4. August 2010 / Hartmut Fischer

Während die Gaslieferanten bei Tarifkunden ein unmittelbares gesetzliches Preisänderungsrecht haben, können sie dieses nicht bei sogenannten „Sonderkunden“ ausüben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 14.07.2010 entschieden.

Geklagt hatten zwei Endverbraucher, die bei einem nordwestdeutschen Energieversorger Erdgas zum „Sondertarif S“ erhielten. Die Kläger wehrten sich gegen drei Preiserhöhungen, die sie nicht für rechtens hielten. Vor Amts- und Landgericht hatten sie zunächst keinen Erfolg.

Vor dem BGH konnten Sie sich jedoch durchsetzen. Die dortigen Richter entschieden, dass sich der Energieversorger nicht unmittelbar auf das gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 der „Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden“ (AVBGasV) beziehen könne. Bei den Klägern handele es sich nicht – wie im § 1 Abs. 2 AVBGasV vorausgesetzt – um Tarifkunden. Deshalb könne eine Preiserhöhung in den Sondertarifen nur erfolgen, wenn sich das Unternehmen ein Preisänderungsrecht im Vertrag mit dem Kunden ausdrücklich vorbehalten habe.

Urteil des Bundesgerichthofes vom 14.07.2010 – Aktenzeichen VIII ZR 327/07 und 6/08

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