2. Februar 2021 von Hartmut Fischer
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Umweltveränderungen als nachträglicher Mietmangel

Umweltveränderungen als nachträglicher Mietmangel

© michelmond / Shutterstock

2. Februar 2021 / Hartmut Fischer

Wenn die veränderten Umweltbedingungen dazu führen, dass eine Mietwohnung beschädigt wird, entsteht dadurch ein nachträglicher Mietmangel. Hieraus ergibt sich dann ein Anspruch des Mieters auf Instandsetzung. Zu den veränderten Umweltbedingungen gehören beispielsweise Wassereinbrüche, die durch Starkregen entstehen. Dies hat das Amtsgericht Berlin Mitte in einem Urteil vom 8.10.2020 (Aktenzeichen 27 C 21/20) festgestellt.

In dem Verfahren klagte ein Mieter gegen seinen Vermieter. In die angemietete Berliner Altbauwohnung drang seit 2016 immer wieder bei Starkregen Wasser ein. Der Fußboden der Wohnung lag rund 30 cm tiefer als das Erdreich. Das Eindringen von Regenwasser führte der Mieter darauf zurück, dass das Abflusssystem für die starken Regenfälle nicht ausreiche. Er verlangte deshalb vom Vermieter Maßnahmen zur Rückstausicherung vorzunehmen. Der Vermieter wollte jedoch keine entsprechenden Maßnahmen durchführen. Der Mieter ging deshalb vor Gericht, um dort seine Forderungen durchzusetzen.

Vor dem zuständigen Amtsgericht Berlin-Mitte erhielt er auch Recht. Das Gericht entschied, dass er Anspruch auf eine Instandsetzung der Entwässerungseinrichtungen habe. Die Entwässerungseinrichtung müsste so gestaltet werden, dass man nicht mehr damit rechnen müsse, dass es zu  Überschwemmungen in der Wohnung käme.

In seiner Begründung führte das Gericht zunächst, dass bei Anmietung der Mietsache die Wohnung nicht mit einer Rückstausicherung ausgestattet war. Von daher bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf eine entsprechende Modernisierung. Es müsse im vorliegenden Fall aber berücksichtigt werden, dass es in Berlin immer häufiger zu starken Regenfällen käme. Daraus ergebe sich die konkrete Gefahr, dass es auch zukünftig immer wieder zu Wassereinbrüchen kommen würde. Da dies auf die veränderten Umweltbedingungen zurückzuführen sei, handele es sich hierbei um einen nachtäglich entstandenen Mietmangel. Auch ein Mieter einer Altbauwohnung dürfe aber davon ausgehen, dass er in der Mietwohnung einem zeitgemäßen Standard entsprechend wohnen könne. Hierzu gehöre auch, dass der Mieter nicht mit Wassereinbrüchen bei Starkregen rechnen müsse.

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