31. Januar 2021 von Hartmut Fischer
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WEG: Mindert Instandhaltungsrücklage die Grunderwerbsteuer?

WEG: Mindert Instandhaltungsrücklage die Grunderwerbsteuer?

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31. Januar 2021 / Hartmut Fischer

Zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft bildet diese Gemeinschaft Instandhaltungsrücklagen. Hier stellt sich die Frage, ob nun die Übernahme einer Instandhaltungsrücklage dazu führt, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer dadurch vermindert. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem Urteil vom 16.9.2020 (II R 49/17), dass durch die Übernahme der Instandhaltungsrücklage die Grunderwerbsteuer nicht gesenkt wird.

In dem Verfahren klagte ein Immobilienkäufer gegen das für ihn zuständige Finanzamt. Er hatte vier Gewerbeeinheiten und neun zusätzlichen Stellplätzen in einer Tiefgarage sowie den entsprechenden Miteigentumsanteilen am Gemeinschaftseigentum erworben. Zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer ging das Finanzamt vom ungekürzten Kaufpreis aus.

Hiermit war der Käufer nicht einverstanden. Er wies darauf hin, dass im Kaufpreis auch eine übernommene Instandhaltungsrücklage enthalten sei. Diese müsse bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer aus dem Kaufpreis herausgerechnet werden. Da das Finanzamt dies anders sah und die Herausrechnung ablehnte, ging der Käufer vor Gericht.

Das zuständige Finanzgericht wies die Klage jedoch ab. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die Instandhaltungsrücklage ein Teil des Verwaltungsvermögens der WEG sei und damit auch anteilmäßig auf den Käufer übergehe. Der Käufer ging vor dem BFH in Revision, konnte sich aber auch dort nicht durchsetzen.

Der BFH verwies darauf, dass bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer der Kaufpreis plus alle sonstigen in Verbindung mit dem Kauf stehenden Kosten die Grundlage bilden.  ( § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Abgezogen werden könnten lediglich die Preise für Gegenstände, die nicht der Grunderwerbssteuer unterliegen (z. B. Einbauküchen).

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